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Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten
(Rotwild, Damwild, Sikawild, Muffelwild, Schwarzwild, Rehwild,
Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an
Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt,
aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die
Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen.
Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder
teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den
Jagdpächter ganz oder teilweise. Bei Eigenjagdbezirken gelten
die Bestimmungen entsprechend.
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der
Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild
geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen,
wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der
Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der
Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft
durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden
kann.
Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder
nicht ausgeübt werden darf z.B. bewohnter Bereich, Friedhof,
Parkanlagen, wird nicht erstattet.
Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten,
Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen
mit anderen als den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder
Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen
Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von
üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter
normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens
ausreichen.
Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von
Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von
Jagdschäden sind Schäden, die im
Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken
entstanden sind.
Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden
wird direkt zwischen der geschädigten Person und der
Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich
geregelt.
Schäden melden Sie bitte schriftlich bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde lässt den Schaden ermitteln und beraumt den Verhandlungstermin an, bei dem Schaden festgestellt wird. Sie bestimmt auch, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist.
Schäden im Feld- und Forstbereich bzw. im Zusammenhang mit einer Jagd können über u.a. Formular gemeldet werden.
Als Kosten für die Schadensermittlung gelten nur die notwendigen Auslagen für den Schadensschätzer. Die den übrigen Verfahrensbeteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt,
wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche
anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei
Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.
Bei Schaden an Forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
genügt es, wenn er 2 mal im Jahr, jeweils bis zum 01.05 oder
01.10., bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.