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Bezeichnung:
Landwirtschaft: Wildschäden
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Rotwild, Damwild, Sikawild, Muffelwild, Schwarzwild, Rehwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter ganz oder teilweise. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf z.B. bewohnter Bereich, Friedhof, Parkanlagen, wird nicht erstattet.
Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,30 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 25 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,20 m tief in der Erde eingelassen sind,
  • oder Zäune, die die gleiche Schutzwirkung haben.

Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

Schäden melden Sie bitte schriftlich bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde lässt den Schaden ermitteln und beraumt den Verhandlungstermin an, bei dem Schaden festgestellt wird. Sie bestimmt auch, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Viernheim, Stadt

Schäden im Feld- und Forstbereich bzw. im Zusammenhang mit einer Jagd können über u.a. Formular gemeldet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Als Kosten für die Schadensermittlung gelten nur die notwendigen Auslagen für den Schadensschätzer. Die den übrigen Verfahrensbeteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.
Bei Schaden an Forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er 2 mal im Jahr, jeweils bis zum 01.05 oder 01.10., bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Formular:

Ihr Ansprechpartner

Anrede:
Herr
Name:
Günter Wunder
Position:
Außendienst, Obdachlose, Wohnungsaufsicht
Abteilung:
Sicherheit, Ordnung, Gewerbe
Raum:
2. OG, Raum 202
Telefon:
06204 988-339
Telefax:
06204 988-383
E-Mail über Kontaktformular:
Stelle:
Stadt Viernheim - Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Postanschrift:
Kettelerstraße 3
68519 Viernheim

Telefon:
06204 988-444
(Bemerkung: Zentrale Rufnummer Ordnungsamt)

Telefax:
06204 988-383
E-Mail über Kontaktformular:
Öffnungszeiten:
täglich 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr (sowie nach Vereinbarung)
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rathausstraße:
Bus: Stadtbus
Parkplatz:
Parkplatz: Rathausparkplatz, Zufahrt Luisenstraße
Anzahl: 0 Gebühren: ja
Aufzug:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja
Rathaus Viernheim