Bezeichnung:
Adoption (Adoptionsvermittlung)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Vor Vermittlung eines Kindes werden die Adoptionsbewerber auf das Leben mit einem fremden Kind vorbereitet. Die Vorbereitung beinhaltet eine Eignungsüberprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder eines freien Trägers.

Auch bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist eine ausführliche Vorbereitung notwendig, die durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder durch die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle, über die das Kind vermittelt werden soll, erfolgt.

Verfahrensablauf

Damit Sie als mögliche Adoptiveltern zur Aufnahme eines Kindes berücksichtigt werden können, wird die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes das Thema Adoption mit Ihnen ausführlich erörtern. Hierbei wird geklärt, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes erfüllen. Sie werden ebenfalls über Ihre persönlichen Bedingungen, Ihr soziales Umfeld und Ihre familiären Beziehungen gehört werden.

Wenn die Voraussetzungen zur Annahme eines inländischen Kindes durch Ihr Jugendamt oder die Adoptionsvermittlungsstelle positiv bestätigt wurden, können Sie sich bei allen Jugendämtern in der Bundesrepublik Deutschland für die Adoption eines Kindes bewerben.

Nachdem Ihnen ein Kind vermittelt wurde, wird eine Adoptionspflegezeit vor Ausspruch der gerichtlichen Adoption von ca. einem Jahr vorausgesetzt. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts steht Ihnen auch in dieser Zeit beratend zur Seite.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie leben.

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
(Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz)

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss der Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte dem durchschnittlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechen. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch kann das Alter als Indikator dienen, der auf andere Merkmale, wie z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität hinweist.

Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren. Seit 2014 dürfen Lebenspartner das Kind, das ihr Partner adoptiert hat, in einer Folgeadoption adoptieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erweitertes Führungszeugnis,
  • Einkommensnachweise und Vermögensnachweise zur Prüfung der wirtschaftlichen Situation,
  • Gesundheitszeugnis, um sicherzustellen, dass keine lebensverkürzenden oder schwerwiegenden psychischen Erkrankungen vorliegen,
  • sowie Personenstandsurkunden.

Welche Gebühren fallen an?

Während die Vermittlung eines inländischen Kindes kostenfrei ist, fallen bei der Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland Gebühren für die Erstellung des Eignungsberichts und die Vermittlung an, zusätzlich weitere Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen.

Bearbeitungsdauer

Hierzu lässt sich keine Angabe machen

Was sollte ich noch wissen?

Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass nicht Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Eine Garantie auf Vermittlung eines Kindes gibt es nicht.

Bezeichnung:
Amtsärztin / Amtsarzt
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Hessen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt.)

Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.

Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Krankheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:

· Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst

· Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe

· Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten

· Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst

· Begutachtungen nach dem SGB XII

· Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und

Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

· Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit,

Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte

· Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, z. B. für Gerichte und Ausländerbehörden

· Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

· Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:

· Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen

· Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

· Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung

· Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt

An wen muss ich mich wenden?

Gesundheitsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt

Bezeichnung:
Bauaktenarchiv
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.

An wen muss ich mich wenden?

Die Bauaufsichtsbehörden (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt) führen in der Regel ein Bauaktenarchiv. Fragen Sie bei Ihrem Bauamt nach.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen

Welche Gebühren fallen an?

Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.

Bezeichnung:
Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
  • keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,
  • keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen erforderlich sind,
  • die Gemeinde der Bauherrschaft bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser i. S. des § 57 der Hessischen Bauordnung ( HBO) bestellt hat,
  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind und
  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind.

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter § 64 HBO.

Kleinere, unbedeutendere bauliche Anlagen, die in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt sind, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
 

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder die Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzungen

Die notwendigen Unterlagen werden bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung und gleichzeitig bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Die hierfür erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte, Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter "Bauen und Wohnen"


Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von allen Landkreisen, Kreisfreien und Sonderstatusstädten wahrgenommen.

Bauen und Wohnen
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie,Verkehr und Landesentwicklung)

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.

Bezeichnung:
Behindertenberatung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sie haben Fragen hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX (Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft) oder der Nachteilsausgleiche?

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

26.01.2017
Bezeichnung:
Bodendenkmalpflege
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren

  • menschlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind (archäologische Denkmale) oder
  • tierischen oder pflanzlichen Lebens, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind (paläontologische Denkmäler),

handelt.

Bodendenkmäler stehen unter Schutz. Um sie aufzusuchen oder nach ihnen zu graben, benötigen Sie eine Nachforschungsgenehmigung.

Sollen Bodendenkmäler im Zuge einer anderen Maßnahme, etwa einer Baumaßnahme, verändert werden, gelten dafür die Verfahren der Baudenkmalpflege.

Baudenkmalpflege
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für Nachforschungsgenehmigungen nach Bodendenkmalen ist "hessenARCHÄOLOGIE" beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Fachliche Beratung erhalten Sie ebenfalls dort.

Bezeichnung:
Bodenschutz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich wenn überhaupt nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.

Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als weiteres Objekt des Umweltschutzes rechtlich festgelegt worden. Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner sind die Oberen Bodenschutzbehörden, also die Regierungspräsidien.

Die Unteren Bodenschutzbehörden sind Ansprechpartner im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes, insbesondere sind sie für die Anzeige des Aufbringens von Material auf oder in den Boden zuständig. Untere Bodenschutzbehörden sind der Kreisausschuss der Landkreise und der Magistrat der Kreisfreien Städte.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zu "Bodenschutz" erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vorsorgender Bodenschutz
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

23.05.2017
Bezeichnung:
Denkmalschutz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Denkmalpflege" im Hessen-Finder.

Denkmalpflege
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Bezeichnung:
Entwässerungsgenehmigung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
 

Bezeichnung:
Fahreignungsregister; Eintragung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Am 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.

Seit dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister:

  • 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
  • 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
  • 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis

Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung wurden wie folgt umgerechnet:

  • 0 Punkte  = 0 Punkte
  • 1-3 Punkte = 1 Punkt
  • 4-5 Punkte = 2 Punkte
  • 6-7 Punkte = 3 Punkte
  • 8-10 Punkte = 4 Punkte
  • 11-13 Punkte = 5 Punkte
  • 14-15 Punkte = 6 Punkte
  • 16-17 Punkte = 7 Punkte
  • 18 und mehr Punkte = 8 Punkte

Fahreignungsregister; Löschung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Fahreignungsregister; Auskunft
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Verfahrensablauf

Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.

  • Beim Punktestand von 1 - 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
  • Beim Punktestand von 4 - 5 Punkte erfolgen die Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.
  • Beim Punktestand von 6 - 7 erfolgt eine Verwarnung.
  • Beim Punktestand von 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Deutschland

Tel.: +49 461 - 316 oder - 0

Fax: +49 461 - 316-1495 oder -1650

Voraussetzungen

Die Eintragung erfolgt bei einem Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Welche Gebühren fallen an?

Vergehen im Straßenverkehr werden in der Regel mit Punkten und Bußgeldern belegt. Punkte und Bußgelder sowie Maßnahmen wie Fahrverbote sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Punkte die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgenden Fristen getilgt. Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:

  • Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): 5 Jahre
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre

Die Frist beginnt ab der Rechtskraft der Entscheidung.

Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.

Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.

Bezeichnung:
Fahrerlaubnis: auf Probe
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Bei Umschreibung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wird die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit angerechnet.

Verfahrensablauf

Begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, ergreift die Fahrerlaubnisbehörde - auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist - folgende Maßnahmen:

Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Im Wiederholungsfall wird der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich verwarnt und ihm  nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.


Wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gleiche gilt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Frist am angeordneten Aufbauseminar teilnimmt.

Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre.

Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden.

In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Welche Fristen muss ich beachten?

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist eine Neuerteilung frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheins zulässig.

Rechtsgrundlage

  • §§ 2a, 2b, 24c StVG
  • §§ 32-39, 35 FeV i.V.m. Anlage 12

Was sollte ich noch wissen?

Wer in der Probezeit als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

11.10.2017
Bezeichnung:
Fahrerlaubnis: Mindestalter - Ausnahmen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A2, B, BE, C1 und C1E beträgt grundsätzlich 18 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und T kann bereits mit 16 Jahren erworben werden.

Detaillierte Informationen zu dem maßgeblichen Mindestalter bei den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters kommt nur dann in Betracht, wenn in Ihrer Person außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich wesentlich von der Situation Gleichaltriger unterscheiden und ein Warten auf das Erreichen des Mindestalters für Sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und Geltungsdauer
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)

Verfahrensablauf

Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Eignung anordnen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

26.10.2017
Bezeichnung:
Fahrerlaubnisklassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wer in Deutschland bzw. in Europa ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Je nach Fahrzeug und Nutzungsart gibt es unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen. Die Voraussetzungen zum Erwerb der unterschiedlichen Fahrerlaubnisse weichen stark voneinander ab.

Die Übersicht der Fahrerlaubnisklassen erhalten Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI))

An wen muss ich mich wenden?

An die für Ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz) zuständige Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt.

Bezeichnung:
Familienerholung - Förderung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für einen günstigen Familienurlaub stehen in Hessen Familienferieneinrichtungen zur Verfügung. Hier gibt es neben Unterkunft und Verpflegung auch Angebote für die Spiel- und Freizeitgestaltung sowie Betreuungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.familienatlas.de.

Bezeichnung:
Frühförderung Hörgeschädigte
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Vermuten Sie bei Ihrem Kind eine Hörschädigung? Es gibt für jedes Alter (auch für Säuglinge!) spezielle Hörüberprüfungsverfahren.

Beanspruchen Sie kompetenten ärztlichen und fachärztlichen Rat!

Hat Ihr Kind tatsächlich ein wesentliches Hörproblem, kann es zusätzlich zu den medizinischen Hilfen Frühförderung für Hörgeschädigte erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an eine Frühförderstelle in Ihrer Nähe oder die Beratungs- und Förderzentren der Schulen für Sinnesgeschädigte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie können sich direkt anmelden. Eine Überweisung ist nicht erforderlich.

Bringen Sie das gelbe Heft der U-Vorsorgeuntersuchungen mit und die Arzt- und Therapieberichte über Ihr Kind, sowie die Ergebnisse einer Hörüberprüfung durch einen HNO-Arzt

Bezeichnung:
Gefährliche Güter: Transport
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.

Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch  die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Recht / Vorschriften

Gefahrgut - Recht / Vorschriften
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI))

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.

Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.

Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium  zuständig.

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

26.08.2013
Bezeichnung:
Hilfe bei Gewalt gegen Frauen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Frauenhäuser gewähren Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind, unbürokratische, schnelle Hilfe. Auch die mitbetroffenen Kinder werden versorgt. Frauenhäuser bieten Schutz in Form von Zuflucht, Beratung, Begleitung und Unterstützung, z. B. sind sie dabei behilflich, eine gerichtsfeste Dokumentation körperlicher Folgen der Misshandlung ärztlich attestieren zu lassen. Sie informieren über die verschiedenen Formen von Hilfen, sei es von öffentlichen Ämtern, Gerichten, der Polizei, oder auch anderen spezialisierten Beratungsstellen. Das Beratungsangebot richtet sich auch an Angehörige, Bezugspersonen und professionelle Helfer/innen der Betroffenen.

In der Regel werden Frauenhäuser von Vereinen geführt. Sie werden durch öffentliche Zuwendungen des Landes Hessen und der Kommunen finanziell unterstützt.

Männern ist der Zutritt grundsätzlich nicht gestattet.
Die Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht.

An wen muss ich mich wenden?

Aus Sicherheitsgründen werden die Adressen der Frauenhäuser nicht in öffentlichen Verzeichnissen publiziert. Informationen und Adressen von Frauenhäusern und spezialisierten Anlaufstellen für Beratung finden Sie im Familienatlas unter „Ansprechpartner“.

Das kostenlos erreichbare Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ kann rund-um-die-Uhr helfen, geeignete Hilfen bundesweit zu finden: 08000 116 016 (auch online-Beratung: www.hilfetelefon.de). Bei Bedarf kann eine Dolmetscherin innerhalb einer Minute hinzugeschaltet werden (17 Sprachen).

Darüber hinaus kann jede Polizeidienststelle einer Gewaltbetroffenen mit akutem Bedarf rund-um-die-Uhr helfen, ein Frauenhaus zu erreichen.

Der Familienatlas

Anlaufstellen für Beratung und Kooperation in Hessen
(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)

Das Hilfetelefon - online-Beratung
(Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)

Das Hilfetelefon - Beratung in 17 Sprachen
(Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)

Frauenhäuser in Hessen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wichtige Dinge, die bei einer Flucht in ein Frauenhaus hilfreich sind:

  • Ausweise, Pässe, Krankenversicherungskarten von sich selbst und den Kindern,

  • Geburts- und Heiratsurkunden,

  • Kontounterlagen, Scheckkarten, Geld,

  • Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Bescheide von Arbeits- und Sozialamt, Rentenversicherung,

  • Sorgerechtsentscheide,

  • erforderliche Medikamente, ärztliche Atteste,
  • Kleidung, Hygieneartikel, Schulsachen und Spielzeug der Kinder, persönliche Briefe oder Aufzeichnungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

  • Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBI. I S. 3513); Freiwillige Leistung nach Haushaltsgesetz

  • Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf Leben u. a.)

Bezeichnung:
Kfz: Abgasuntersuchung (AU)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Um zu gewährleisten, dass Ihr Kraftfahrzeug die höchstzulässigen Abgaswerte nicht überschreitet, werden diese in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette auf dem vorderen Kennzeichen mehr.

Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.

 

Was sollte ich noch wissen?

Nach den geltenden Vorschriften (§ 72 Abs. 2 i.V.m. Anlage IXa StVZO) ist Anlage IXa StVZO nach dem 31.12.2009 nicht mehr anzuwenden. Die zum 01.01.2010 eintretende Rechtsänderung sieht einen (vollständigen) Verzicht auf die Vergabe von AU-Plaketten vor. Diese Regelung findet auch auf Fahrzeuge mit gültiger AU- und HU-Plakette Anwendung, die ab dem 01.01.2010 umgekennzeichnet werden.

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene gilt hinsichtlich der Anbringung von AU-Plaketten seit dem 01.01.2010 folgendes:

1. Werden Fahrzeuge mit gültiger AU- und HU-Plakette ab dem 01.01.2010 umgekennzeichnet, sind auf den neuen Kennzeichenschildern nur noch die HU-Plaketten (keine AU-Plaketten) anzubringen. Die Tatsache, dass in diesen Fällen von außen nicht mehr erkennbar ist, ob für das Fahrzeug eine AU durchgeführt worden ist, wird hingenommen.

2. Die vorübergehende Überziehung der Fälligkeit einer AU kann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten HU hingenommen werden (z.B. AU fällig 02/2010 und HU später fällig z.B. 10/2010.

3. Erfolgt im Rahmen der zugelassenen Ausnahmeregelung bei Umzug innerhalb des Landesbereichs die Beibehaltung des Kennzeichens bleibt die AU-Plakette unverändert auf dem Kennzeichen.
 

Bezeichnung:
Kfz: Halteranfrage
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße geltend machen wollen, aber nur das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs kennen, gibt es die Möglichkeit, mittels Halteranfrage den Halter und damit dessen Versicherung zu ermitteln (sog. einfache Registerauskunft).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsstelle, in dessen Bereich das Fahrzeug des Unfallgegners zugelassen ist. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen.

Um einen Missbrauch der Auskunft auszuschließen, gelten für eine solche Anfrage strenge Formalien.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Auskunft ist unter Angabe der Fahrzeugdaten oder der Personalien des Halters schriftlich zu beantragen. Dabei ist darzulegen, dass die Angaben zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Auskunftsgebühr beträgt 5,10 Euro und kann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Unfallschadensposition geltend gemacht werden.

Bezeichnung:
Kfz: Ordnungswidrigkeiten
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Kassel.

Zentrale Bußgeldstelle
(Regierungspräsidium Kassel)

Bezeichnung:
Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeuges werden die amtlichen Siegelplaketten auf dem bisherigen Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirks entfernt. Dies erfolgt im Zuge der neuen Zulassung. Die Zulassung des Fahrzeugs im neuen Zulassungsbezirk, ohne dass die bisherigen Kennzeichen entstempelt wurden, ist nicht zulässig.

Auch bei der Außerbetriebsetzung, der Umkennzeichnung und beim Wechsel der Kennzeichenart sind die amtlichen Kennzeichenschilder von der Zulassungsstelle zu entwerten, indem die amtlichen Siegelplaketten entfernt werden.

Hinweis:

  • Bei der Anmeldung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeugs sind die ausländischen Kennzeichen vorzulegen.
  • Bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichens ist ein ggf. noch vorhandenes Kennzeichenschild vorzulegen.
  • Wird eine Prüf- oder Siegelplakette unbrauchbar oder geht sie verloren (z. B. in der Waschanlage) sollten Sie diese zur Vermeidung unnötigen Ärgers unverzüglich erneuern bzw. eine neue Plakette anbringen lassen.

Achtung:

Ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichenschildern darf nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb gesetzt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Erneuerung der Prüf- und/oder Siegelplaketten auf dem Kennzeichenschild benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • bei einem vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeug:
    die Abmeldebescheinigung
  • das Kennzeichenschild auf dem die Plakette beschädigt bzw. von dem die Plakette abgegangen ist
  • falls die HU-Prüfplakette verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist:
    Bericht der letzten Hauptuntersuchung (HU), soweit die entsprechenden Daten nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil  I bzw. der Abmeldebescheinigung hervorgehen

Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Stand: 11. Dezember 2012.

Bezeichnung:
Kfz: Versicherungsschutz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Alle Halter von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet eine Kfz-Versicherung abzuschließen und diese solange aufrecht zu erhalten, wie das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist,

Die Prämien errechnen sich aus folgenden statistischen Merkmalen:

  • der Typklasse des Fahrzeuges
  • der Regionalklasse des Wohnortes oder Betriebssitzes des eingetragenen Halters,
  • der Schadensfreiheitsstufe
Außerdem werden von den Versicherungen vielfach weitere Merkmale bei der Berechnung der Prämie berücksichtigt, wie z.B
  • Alter des Versicherungsnehmers / Fahrers
  • Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers und/oder Fahrers
  • Alter des Fahrzeuges bei Zulassung auf Versicherungsnehmer, Zeitwert und/oder Neuwert des Fahrzeuges
  • jährliche Fahrleistung
  • Eintragungen im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

Wenn Sie Schäden an Ihrem Fahrzeug, zum Beispiel bei Brand oder Diebstahl, versichern möchten, können Sie zusätzlich eine Teilkaskoversicherung abschließen.

Eine Vollkaskoversicherung übernimmt hingegen auch selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug und auch die Schäden, die mutwillig oder böswillig entstanden sind. Es gibt unterschiedliche Versicherungsanbieter mit verschiedenen Tarifen.

Es wird empfohlen, sich hinsichtlich des für Ihr Fahrzeug sinnvollen Versicherungsschutzes gründlich von der Versicherungsgesellschaft, mit der Sie einen entsprechenden Vertrag abschließen möchten, gründlich beraten zu lassen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Verbraucherzentrale Hessen.

Verbraucherzentrale Hessen

Fahreignungsregister
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Bezeichnung:
Kfz: Wildunfall
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Viele Menschen bekommen nur selten Wildtiere zu Gesicht. Leider oftmals im Rahmen eines Wildunfalls mit dem PKW. Im Folgenden wird die richtige Handlungsweise bei einem solchen Unfall beschrieben.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich:

  • Fahren Sie, insbesondere in der Morgen- oder Abenddämmerung bzw. nachts mit angepasster Geschwindigkeit!
  • Wenn ein Wildtier plötzlich vor Ihrem Auto auf der Straße auftaucht, setzen Sie nicht Ihre eigene Gesundheit aufs Spiel! Vermeiden Sie Vollbremsungen, Fernlicht und versuchen Sie nicht auszuweichen. Fahren Sie geradeaus und bremsen Sie angemessen.
  • Kommt es zu einer Kollision, so überprüfen Sie zuerst sich und ggf. Ihre Mitfahrer auf Unversehrtheit. Sichern Sie dann die Unfallstelle (Warndreieck ca. 100m vom Unfallort entfernt).
  • Sie sind verpflichtet jeden Wildunfall der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Diese verständigt den zuständigen Jagdausübungsberechtigten.
  • Sollte das Tier nach der Kollision verletzt in Sichtweite des Unfallortes liegen, so bleiben Sie ihm fern! Vermeintliche Hilfe aus gut gemeinter Tierliebe führt nur zu weiterem Stress für das Tier, verletzte Tiere können sich wehren und Sie verletzen. Ist das Tier bereits verendet, so entfernen Sie es von der Straße. Die unbefugte Aneignung von Unfallwild erfüllt den Tatbestand der Wilderei!

Bleiben Sie unbedingt am Unfallort bis die Polizei bzw. der Jagdausübungsberechtigte eintreffen. Da Sie Augenzeuge des Unfalls sind, können Sie Informationen liefern, die für den tierschutzgerechten Umgang mit dem wahrscheinlich verletzten Tier sehr wichtig sind. Außerdem können die Personen-oder Fahrzeugschäden festgestellt werden, was für die Wildunfallbescheinigung wichtig ist.

An wen muss ich mich wenden?

Der erste Anruf erfolgt an die örtliche Polizeidienststelle. Diese leitet alles Weitere in die Wege.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Geltendmachung eines Wildunfalls bei Ihrer Versicherungsgesellschaft benötigen Sie eine Wildunfallbescheinigung. Diese erhalten Sie von der Polizei oder dem hinzukommenden Jagdausübungsberechtigten.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Wildunfallbescheinigung kostet in der Regel zwischen 15 und 25 €.

Bearbeitungsdauer

Die Bescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

Was sollte ich noch wissen?

Für Teil- oder Vollkaskoversicherte übernimmt die Versicherung den Schaden am Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Wildunfall nachgewiesen ist. Hierzu stellen die Forstämter und die Polizei entsprechende Bescheinigungen aus.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

19.06.2017
Bezeichnung:
Kfz: Zulassungsbescheinigung - Halterdaten (Name/Adresse) ändern
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen), wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung –Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung –Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil  II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil  I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil  I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem  Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung oder aktueller Meldebescheinigung)
  • Bei ausländischen Mitbürgern: ausländischer Pass und Meldebestätigung bzw. aktuelle Meldebescheinigung

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.

Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

23.06.2017
Bezeichnung:
Kfz-Kennzeichen: Kleines Kennzeichen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sog. "US-Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Alle Unterlagen, die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Siehe Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

Für den Fall, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigennotwendig, dass die Anbringung normalgroßer Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder ein unverhältnismäßiger Aufwand für den Umbau zur Anbringung eines ordnungsgemäßen Kennzeichens erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung sind Umbaukosten bis zu 10 Prozent des Zeitwertes des Fahrzeugs zumutbar.

Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Was sollte ich noch wissen?

Für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

11.12.2012
Bezeichnung:
Kfz-Kennzeichen: Rotes 07er (Oldtimer)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

Für bis zum 28.02.2007 ausgegebene Kennzeichen, deren Befristung ausläuft, bevor das betreffende Fahrzeug 30 Jahre alt ist, besteht in Hessen Besitzstandsschutz.

Das rote 07er-Kennzeichen ist eine Alternative zum H-Kennzeichen und lohnt sich vor allem beim Besitz mehrerer Oldtimer-Fahrzeuge. Mit dem ausgestellten Schein können die unter der 07er-Nummer eingetragenen Fahrzeuge beliebig oft benutzt werden.

Sie dürfen dieses Kennzeichen nur in folgenden Fällen verwenden:

  • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der sog. "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
  • Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge

Verfahrensablauf

Nach Eingang des Antrages wird geprüft, ob der Antragsteller persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird auch die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört.

Die Zulassungsbehörde stellt ein Fahrzeugscheinheft für mehrere Fahrzeuge oder für jedes Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein aus, auch wenn nur ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt wird. Bei einem Kennzeichen und mehreren Fahrzeugen ist immer nur die Nutzung eines dieser Fahrzeuge zulässig. Jede Verwendung des Kennzeichens ist mit einem Fahrtennachweisbuch zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Voraussetzungen

  • Erstmalige Zulassung des Fahrzeugs vor 30 Jahren oder früher
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs

Die Voraussetzungen zur Erlangung eines roten Oldtimerkennzeichens können darüber hinaus im Einzelfall unterschiedlich sein. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Fahrzeuge, die eingetragen werden sollen. Ist dieses Dokument nicht vorhanden, muss ein Datenblatt einer technischen Prüfstelle und ein Eigentumsnachweis (Kaufvertrag) vorgelegt werden.
  • Ggf. Auflistung der Fahrzeuge, für die ein rotes Kennzeichen beantragt wird
  • Gutachten nach § 23 StVZO über die Einstufung des Fahrzeuges / der Fahrzeuge als Oldtimer
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
  • Versicherungsbestätigung für rote Oldtimer-Kennzeichen

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zusätzlich fallen die Kosten für die Kennzeichenschilder an

Was sollte ich noch wissen?

Fahrzeuge mit einem roten Oldtimerkennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder bzw. 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

07.02.2014
Bezeichnung:
Kfz-Kennzeichen: umtauschen in Euro-Kennzeichen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ihr altes amtliches Kennzeichen können Sie in ein Euro-Kennzeichen umtauschen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist
  • bisherige Kennzeichenschilder zur Entstempelung
     

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Gebühren fallen an?

Für den Umtausch werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung erhoben; Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die zuständige Zulassungsbehörde. Außerdem fallen Kosten für die neuen Kennzeichenschilder an.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

03.07.2018
Bezeichnung:
Kfz-Zulassung: Umschreibung von außerhalb
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.

Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen.

Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohn- oder Betriebssitzes persönlich stellen oder auch einen Vertreter (z. B. Zulassungsdienst) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Ummeldung persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Voraussetzungen

Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.

Abmeldungen / Ummeldungen / Anmeldungen
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Bescheinigung der Betriebserlaubnis
  • Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU
  • Amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen, sofern Sie diese nicht beibehalten möchten
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:

  • bei Vertretung durch einen Dritten (z. B. Zulassungsdienst):
    Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:
    die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
  • bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
    die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (im Original) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers
  • speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
    eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
  • speziell bei Vereinen:
    ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) (im Original)

Aufenthalts- / Meldebescheinigung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen. Andernfalls kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Kosten für neue Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die neuen Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, d. h. mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die eVB-Nummer telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 01.03.2007 kann für eine natürliche Person das Fahrzeug nur noch auf deren Hauptwohnsitz zugelassen werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

30.01.2015
Bezeichnung:
Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Kfz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs.

Weitere Informationen erhalten Sie auch  unter der Leistungsbeschreibung "Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz" im Hessen-Finder.

Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Bezeichnung:
Kleinkläranlagen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.

Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.

Bezeichnung:
Landschaftsschutzgebiet - Befahrerlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Dabei dürfte es sich in der Regel um die untere Naturschutzbehörde handeln.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Bezeichnung:
Luftbildprodukte
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Luftbilder sind ein photographisches Abbild der Landschaft. Sie zeigen ein reales Bild aller zum Zeitpunkt der Aufnahme aus der Vogelperspektive sichtbaren Objekte wie das Verkehrsnetz, die Bebauung, die Gewässer und den Bewuchs und liefern damit Bilder von hoher Informationsdichte.

Wegen der besonderen Abbildungsbedingungen (Zentralperspektive) hat ein Luftbild, im Gegensatz zu einer Karte, keinen exakt einheitlichen Maßstab. Bei der photographischen Aufnahme aus der Luft entstehen durch die Höhenunterschiede im Gelände Lageabweichungen, die zum Bildrand hin stark zunehmen. Durch rechnerische Entzerrung und Bildverarbeitung entstehen aus den Original Luftbildern digitale Orthophotos, die wie eine Karte maßstabsgetreu die Erdoberfläche abbilden.

Orthophotos können in zahlreichen Bereichen als exakte Informationsquelle und als Grundlage zur Erfassung und Darstellung thematischer Sachverhalte genutzt werden. Sie stehen wie auch die ursprünglichen Luftbilder als analoge Produkte oder als Digitale Daten zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Für nähere Informationen über den Bezug und die Nutzungsbedingungen von Luftbildern bzw. Orthophotos wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Darüber hinaus steht Ihnen das Online-Portal "Geodaten online" zur Verfügung.

Bezeichnung:
Luftverkehr
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Der Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt ist mit 61 Millionen Fluggästen, einem Luftfrachtumschlag von über 2 Millionen Tonnen und über 80.000 Beschäftigten einer der bedeutendsten Flughäfen Europas und die größte lokale Arbeitsstätte in der Bundesrepublik. Der Flughafen Frankfurt hat aber nicht nur als Standortfaktor und für die dortigen Arbeitsplätze eine große wirtschaftliche Bedeutung weit über das Rhein-Main-Gebiet und Hessen hinaus. Er liegt zugleich in einer sehr dicht besiedelten Region, so dass sein Betrieb auch mit erheblichen Belastungen für seine Umgebung verbunden ist. In dieser Situation ist es vorrangiges Ziel der Landespolitik, die mit dem Betrieb des Flughafens einhergehenden Belastungen für Mensch und Umwelt in einem höchstmöglichen Maß wirksam zu verringern.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für alle Belange des Luftverkehrs ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Luftfahrtbehörde.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung.

Fachlich freigegeben am

21.02.2017
Bezeichnung:
Medizinischer Fachdienst / Jugendärztlicher Dienst
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Aufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte ist es, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen und zu fördern. Hierfür arbeiten sie mit Tageseinrichtungen für Kinder und mit Schulen zusammen.

Zum Aufgabengebiet gehören
  • Schuleingangsuntersuchungen,
  • Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen bzw. gesundheitsfördernde Verhaltensweisen,
  • Durchführung von Impfberatung und Impfkampagnen,
  • Einzelfallberatungen für Schüler/innen und Lehrer,
  • Behindertenberatung,
  • Gesundheitsberichterstattung.

An wen muss ich mich wenden?

Den medizinischen Fachdienst Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Bezeichnung:
Mobilfunksendeanlagen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Vielzahl verschiedener Sendeeinrichtungen wie zum Beispiel Fernsehen, Rundfunk und Mobilfunk umgibt uns heute. Sie strahlen mit unterschiedlichen Sendeleistungen hochfrequente Strahlungsfelder in die Umgebung ab. Im elektromagnetischen Spektrum ist der hochfrequente Strahlungsbereich zwischen 30 kHz und 300 GHz angesiedelt.

Mobil zu telefonieren ist in der heutigen Zeit selbstverständlich geworden. Um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen, sind in ganz Hessen Funknetze nach dem GSM-Standard (Global System for Mobile Telecommunication), dem UMTS-Standard (Universal Mobiles Telecommunication System) und dem LTE-Standard (Long Term Evolution) vorhanden. Dabei wird das gesamte Gebiet in viele dicht aneinander angrenzende Funkzellen aufgeteilt. In der Mitte der Funkzelle befindet sich jeweils eine festinstallierte Basisstation. Die einzelnen Basisstationen sind untereinander und mit den zentralen Vermittlungsstellen über Kabel oder Richtfunkstrecken verbunden.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Beschwerden über Mobilfunksendeanlagen in Hessen wenden Sie sich an die Regierungspräsidien oder die Bundesnetzagentur.

Was sollte ich noch wissen?

Viele Informationen zu Mobilfunksendeanlagen und durchgeführte Messungen finden Sie in der Standortdatenbank der Bundesnetzagentur.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

22.05.2017
Bezeichnung:
Nachbarschaftsangelegenheiten (Baurecht)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Baumaßnahme kann sich auf die Nachbargrundstücke des Baugrundstückes auswirken. Deshalb enthalten die Hessische Bauordnung sowie das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung verschiedene Vorschriften, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen.

Hierzu zählen z. B. die Festsetzung eines Bebauungsplans über die zulässige bauliche Nutzung durch Ausweisung von Baugebieten sowie die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände für Gebäude und Nebengebäude. Daneben gibt es Regelungen, die den Nachbarn eine besondere Rechtsposition im Baugenehmigungsverfahren geben. So können diese in bestimmten Fällen Einsicht in die Bauakte nehmen.

Neben diesem öffentlich-rechtlichen Aspekt gibt es noch das Hessische Nachbarrechtsgesetz, das dem Zivilrecht zugeordnet ist. Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen oder hierzu Rechtsauskünfte zu erteilen.

An wen muss ich mich wenden?

Der richtige Ansprechpartner ist die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung, Kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte). Die jeweilige Stadtverwaltung hat i. d. R. auch eine Zweitausfertigung der Baugenehmigung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um konkrete Rechtsauskünfte oder Akteneinsicht zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

Dies kann sein:

  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
  • notarieller Kaufvertrag
  • Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis des Katasterkartenwerkes

Hinweis: Mieter haben in der Regel kein berechtigtes Interesse

Was sollte ich noch wissen?

Siehe dazu auch Broschüre "Nachbarrecht" (Hessisches Ministerium der Justiz ).

Nachbarrecht - Eine Orientierungshilfe
(Hessisches Ministerium der Justiz)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

03.05.2012
Bezeichnung:
Notdienst Ärzte / Zahnärzte
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Unverhofft kommt oft ... und nicht selten wird dann Hilfe gebraucht.

Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung haben die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sicherzustellen. Die Sicherstellung umfasst auch die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst).

Grundsätzlich ist jeder Vertrags(zahn)arzt zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Der organisierte allgemeine Notdienst erstreckt sich auf die Notdienstbezirke.

Suchen Sie in den Internetseiten Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Landkreises den Menüpunkt "Notdienste" (oft unter dem Oberbegriff "Gesundheit" und/oder "Soziales"). Dort finden Sie in der Regel aktuelle Informationen zum Apotheken-Notdienst und zu den Notdiensten der Ärzte und Krankenhäuser. Die Aufstellung der Notdienstbereiten Apotheken wird auch in der lokalen Presse veröffentlicht.

An wen muss ich mich wenden?

  • Informationen zu den Notdiensten in Hessen erhalten Sie u.a. bei der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung:Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Kassenärztliche Vereinigung), Zahnarzt Notdienst: Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen: Telefon 01805-607011
  • Bei Verdacht auf Vergiftung steht der Giftnotruf Telefon-Nr. +49 6131-19240 des Giftinformationszentrums der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz in Mainz zur Verfügung
  • Zusätzlich kann über die kostenlose, Bundesweite Hotline: 0800 - 00 22833 die nächst gelegene, notdiensthabende Apotheke erfragt werden
     

Ärztlicher Bereitschaftsdienst
(Kassenärztliche Vereinigung Hessen)

Zahnarzt Notdienst
(Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls Krankenversicherungskarte

Was sollte ich noch wissen?

  • Weitere Informationen zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst erhalten Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung: Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Kassenärztliche Vereinigung); Zahnarzt Notdienst: Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
  • Wichtige Notfallnummern finden Sie auch auf dem Hessischen Gesundheitsportal.
  • Aktuelle Informationen zum Apotheken-Notdienst und zu den Notdiensten der Ärztinnen / Ärzte und Krankenhäuser finden Sie in der Regel auf den Internetseiten Ihrer Gemeinde, häufig unter dem Menüpunkt "Gesundheit" oder "Soziales". Die Aufstellung der notdienstbereiten Apotheken wird zudem in der lokalen Presse veröffentlicht.
     

Ärztlicher Bereitschaftsdienst
(Kassenärztliche Vereinigung Hessen)

Zahnarzt Notdienst
(Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen)

Notfallnummern
(Das Telefonbuch)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

16.04.2012
Bezeichnung:
Orden und Ehrenzeichen des Landes Hessen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Viele Bereiche unserer Gesellschaft leben vom persönlichen Einsatz der Bürgerinnen und Bürger. Diese Bereitschaft ist in Hessen besonders ausgeprägt. Etwa 2 Millionen Ehrenamtliche setzen sich auf unterschiedlichste Weise für das Gemeinwohl ein.

Hessen weiß um die Bedeutung dieses Engagements für ein funktionierendes Gemeinwesen und sagt DANKE. 

Für vorbildlichen Einsatz werden deshalb Bürgerinnen und Bürger mit der höchsten Form staatlicher Anerkennung ausgezeichnet: den Orden und Ehrenzeichen.

Einen Überblick über die Staatlichen Orden und Ehrenzeichen des Landes Hessen erhalten Sie auf der Homepage der "Hessischen Staatskanzlei".
 

An wen muss ich mich wenden?

An die im Internetauftritt der Hessischen Staatskanzlei unter "Orden und Ehrenzeichen"  jeweils aufgeführte Behörde.

Orden und Ehrenzeichen
(Hessische Staatskanzlei)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Art der Unterlagen variiert, je nach Auszeichnung. Details ergeben sich ebenfalls aus der oben genannten Aufstellung zu Orden und Ehrenzeichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bearbeitungsdauer und auch die Fristen sind (bedingt durch die verschiedenen Auszeichnungen und Preise) ebenfalls sehr unterschiedlich.

Fachlich freigegeben durch

Hessische Staatskanzlei

Fachlich freigegeben am

18.07.2016
Bezeichnung:
Probleme mit Ämtern und Institutionen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Viele Menschen haben im Umgang mit Behörden und Institutionen Berührungsängste. Behörden, Ämter, Formulare, Gesetze für viele ein undurchschaubares Labyrinth. Aus diesem Grund hat die überwiegende Zahl der Städte und Gemeinden eine Bürgerberatung/Bürgerservice eingerichtet, an die sich Hilfe suchende Bürgerinnen und Bürger wenden können.

Zusätzlich zu kommunalen Bürgerserviceeinrichtungen bietet die Hessische Landesregierung mit dem Bürgertelefon der Hessischen Landesregierung eine Bürgerberatung an, die nicht nur als Mittlerin für Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung sowie anderen Institutionen, sondern auch für weitere Fragen, Anregungen und Problemlagen zur Verfügung steht.
 

An wen muss ich mich wenden?

Öffnungszeiten der kommunalen Bürgerberatung, wo sich diese befindet und ob es in Ihrer Nähe eine gibt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.


Das Bürgertelefon der Hessischen Landesregierung erreichen Sie von Montag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr; Dienstag - Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

E-Mail: buergerbuero@stk.hessen.de
Telefon: +49(0)611-32 111 000
Telefax: +49(0)611-32 11 36 87

Fachlich freigegeben durch

Hessische Staatskanzlei

Fachlich freigegeben am

11.07.2019
Bezeichnung:
Raumordnung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Viele Nutzungen, wie beispielsweise der Bau von Siedlungen, Straßen und Schienenwegen, aber auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie der Schutz der Natur, benötigen Flächen. Diese zum Teil in Konkurrenz zueinanderstehenden Flächennutzungen räumlich so zu ordnen, dass auftretenden Konflikte ausgeglichen werden und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums getroffen werden, ist Aufgabe der Raumordnung.

Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Wesentliches Anliegen der hessischen Landesplanung ist die Herstellung und Sicherung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilen des Landes. Dafür erarbeitet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Landesplanungsbehörde den Landesentwicklungsplan sowie weitere Konzepte und koordiniert raumbedeutsame (Fach-)Planungen.
 

In Hessen steuert der Landesentwicklungsplan Hessen die räumliche Entwicklung des Landes im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung durch landespolitisch und landesweit bedeutende Festlegungen.
 

Die Regionalplanung konkretisiert die Landesplanung auf regionaler Ebene und legt die regional angestrebte räumliche Entwicklung in den drei hessischen Planungsregionen (Nord-, Mittel- und Südhessen) fest. Die Aufstellung der Regionalpläne ist in Hessen den Regionalversammlungen übertragen.
 

Sie enthalten die wesentlichen raumbedeutsamen Entwicklungsvorstellungen für das Land bzw. seine Teilräume und legen diese als Grundsätze oder verbindliche Ziele der Raumordnung fest.
 

Die Raumordnungspläne, d.h. der Landesentwicklungsplan sowie die Regionalpläne, werden auf der Grundlage raumbezogener Fachplanungen und unter Einbeziehung der Kommunen, von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erarbeitet.
 

Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und weiteren Unterlagen zu geben; dazu sind zweckdienliche Unterlagen mindestens einen Monat öffentlich auszulegen.
 

Der Entwurf des Landesentwicklungsplans und weitere Unterlagen sind den berührten Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zuzuleiten. Die Unterlagen sind für zwei Monate öffentlich auszulegen; gleichzeitig sollen sie in das Internet eingestellt werden. Dies gilt entsprechend für Regionalpläne.

An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen zur Landesplanung erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und zur Regionalplanung bei den Geschäftsstellen der Regionalversammlung bei den drei hessischen Regierungspräsidien.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

13.04.2018
Bezeichnung:
Reisepass: Kind mit eintragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Eintragung eines Kindes in den elterlichen Reisepass ist ab 01.11.2007 nicht mehr zulässig. Hintergrund dafür ist die Anpassung an internationale Entwicklungen, für Reisende jeden Alters eigene Dokumente vorzusehen, um Missbrauch vorzubeugen und Kinder zu schützen.
 

Reisepässe, die vor dem 01.11.2007 ausgestellt wurden und einen Kindereintrag enthalten, behalten ihre Gültigkeit.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu Reisedokumenten für Kinder erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Kinderreisepass".

Kinderreisepass
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

21.03.2012
Bezeichnung:
Sportbootführerschein - Binnen - Segel (SBS)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sportbootführerscheine sind Befähigungs- und Berechtigungsnachweise für das Führen von Sportbooten. Abhängig vom Geltungsbereich sowie der Nutzungs- und Antriebsart des Fahrzeugs sind unterschiedliche Sportboot-Führerscheine erforderlich. Beim Sportbootführerschein wird unterschieden zwischen den Bereichen Motor und Segel.

Der amtliche Sportbootführerschein Binnen Segel (SBS Binnen Segel) berechtigt zum Führen von Sportbooten bis 15 m Länge unter Segel.
Mindestalter: 14 Jahre

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen sowie Lehrgangs- und Prüfungsangebote erhalten Sie bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie vielen Yacht- und Segelclubs, teilweise über die Volkshochschulen oder einfach übers Internet, indem Sie dort z. B. nach "Sportbootführerschein" suchen.

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur".

Wassersport - Freizeitschifffahrt und Charterscheinregelung
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)

Bezeichnung:
Steuerangelegenheiten
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Den Finanzämtern obliegt die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der durch den Bund verwalteten Steuern, z.B. Kraftfahrzeugsteuer, und der Gemeindesteuern, z. B. Hundesteuer).

Aufgrund der Angaben aus Steuererklärungen oder anderen Informationen, z. B. einer Veräußerungsanzeige über einen Grundstückserwerb, ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. Daneben ergeben sich aus den Steuergesetzen auch Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steueranmeldungen, z. B. bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.

Seit Juli 2014 sind nicht mehr die Finanzämter, sondern die Hauptzollämter des Bundes für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Zolls.

Nach dem Gesetz über kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafür sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer. Die Landkreise können demgegenüber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

05.03.2020
Bezeichnung:
Steuervordrucke bei Mein ELSTER
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Mit dem Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) haben die Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit geschaffen, Steuererklärungen und Steueranmeldungen elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Hier können außerdem Einsprüche, Anträge auf Fristverlängerung oder Anpassung der Vorauszahlungen und weitere vorgefertigte Formulare online erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden und zwar unabhängig vom Betriebssystem, das auf Ihrem Computer installiert ist. In Teilen können hierbei bereits auch Anhänge hinzugefügt und an die Finanzämter übermittelt werden.

Für Arbeitgeber ist außerdem die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten sowie der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ihrer Arbeitnehmer möglich. Arbeitnehmer können ihre persönlichen ELStAM abrufen.

Ihre Vorteile:

  • weniger Papier,
  • weitgehender Belegverzicht,
  • elektronischer Belegabruf für die „Vorausgefüllte Steuererklärung“
  • elektronische Bescheiddatenübermittlung,
  • Übernahme der Vorjahresdaten,
  • Überprüfung der erklärten Daten auf formale Fehler,
  • Berechnung der voraussichtlichen Steuer,
  • sichere Übermittlung der Steuerdaten,
  • Vermeidung von Übertragungsfehlern,
  • weniger Rückfragen durch das Finanzamt,
  • elektronische Bescheiddatenabholung (optional),
  • automatischer Bescheiddatenabgleich,
  • Funktionen zur Unterstützung von Anwendern mit Sehschwäche.

Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Teaser

Mit ELSTER haben Sie die Möglichkeit Ihre Steuerangelegenheiten online zu erledigen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Verfahrensablauf

Sofern Sie die Daten authentifiziert (mit Zertifikat) übermitteln, wird auf die Einreichung eines Papierausdrucks der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt verzichtet. Hierfür müssen Sie sich im Elster- Online-Portal registrieren. Im Anschluss daran erhalten Sie kostenlos das notwendige Zertifikat entweder auf Ihrem Rechner (Softwarezertifikat), auf dem ELSTER-Stick oder es wird bei Verwendung Ihrer Signaturkarte von dieser ausgelesen. Setzen Sie das Zertifikat bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten ein, ersetzt es Ihre Unterschrift und stellt eine Authentifizierung des Datenübermittlers sicher. Seit 2014 können Sie am Belegabruf für die „Vorausgefüllte Steuererklärung“ teilnehmen. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen auf Antrag alle elektronisch gespeicherten Mitteilungen (Kranken- und Pflegeversicherungsmitteilungen, Rentenbezugsmitteilungen, elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Vorsorgeaufwendungen; Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen sowie Lohnersatzleistungen) zur Verfügung, die Sie über das Portal abrufen und direkt in ihre Steuererklärung eintragen können. Die Möglichkeit des elektronischen Belegabrufs für die „Vorausgefüllte Steuererklärung“ ermöglichen zusammen mit dem Zertifikat in vielen Fällen die papierlose Steuererklärung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für das Besteuerungsverfahren sind unterschiedliche Vordrucke für Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Anträge und Bescheinigungen erforderlich, die abhängig von den einzelnen Steuerarten sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Einkommensteuererklärung

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres.  Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht oder verspätet abgegeben, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und, falls erforderlich, von Zwangsgeldern gerechnet werden.

Hiervon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden.

Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Besonderheiten für die Kalenderjahre 2019 und 2020

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Weitere Steuererklärungen

Unter anderem müssen Sie folgende Erklärungen elektronisch und mit Ihrem ELSTER-Zertifikat authentifiziert übermitteln. Dies gilt für:

•Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen,

•Körperschaftsteuererklärungen,

•Gewerbesteuererklärungen,

•Feststellungserklärungen (auch für Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte),

•Bilanzen inklusive Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanzen),

•Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR).

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

20.07.2021
Bezeichnung:
Straßenbeiträge
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das gemeindliche Straßennetz inklusive der Wege und Plätze muss nicht nur unterhalten, sondern vielerorts auch erweitert oder erneuert werden.

Straßenbeiträge sind Beiträge, die Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht von Grundstückseigentümern erheben können, wenn Gemeindestraßen um- oder ausgebaut werden. Es liegt in der kommunalen Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Gemeinde, ob sie diese Straßensanierungen durch Beiträge oder mit anderen Mittel finanziert. Während der Erschließungsbeitrag erhoben wird, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird, kann der Straßenbeitrag dann erhoben werden, wenn eine Straße erweitert (Ausbau) oder erneuert (Umbau) wird. Der Umbau erfasst nicht nur die grundhafte Sanierung, sondern auch eine verbessernde Erneuerung wie beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone. Auch der Umbau und Ausbau von Teileinrichtungen (etwa Gehwege, Straßenbeleuchtung) kann beitragsrechtlich veranlagt werden.

Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen, unterfallen von vornherein nicht dem Beitragsrecht.

Die Gemeinde muss sich grundsätzlich an den Ausbaukosten beteiligen, da auch der Allgemeinheit ein Vorteil zukommt. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens 25 Prozent bei Anliegerstraßen, mindestens 50 Prozent bei innerörtlichen Durchgangsstraßen und mindestens 75 Prozent bei Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der konkrete Beitragssatz wird in der Satzung festgelegt, er kann auch über den jeweiligen Mindestsätzen liegen.

Entscheidet sich die Gemeinde für eine Beitragsveranlagung auf Grundlage einer Satzung, so wird der Kostenaufwand auf alle Grundstücke verteilt, die einen Vorteil von der Maßnahme haben. Das sind in der Regel alle Grundstücke, die direkt oder indirekt (Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. den Straßenabschnitt angrenzen. Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wurde. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der neue Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs-/Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob das Grundstück mit Straßenbeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.

Die Kommunen haben auch die Möglichkeit, alternativ zur Erhebung einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge zu erheben. Voraussetzung für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist die satzungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet. Dabei gilt, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs-oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht sogleich zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

Was sollte ich noch wissen?

Der Beitrag wird durch einen gesonderten Beitragsbescheid erhoben. Mit tatsächlichem Baubeginn hat die Gemeinde die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu verlangen.

Bei einmaligen Beiträgen besteht nach § 11 Abs. 12 KAG auf Antrag die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

28.02.2020
Bezeichnung:
Topographische Karten (amtlich) - beziehen/nutzen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Topographische Karten sind landschaftsbeschreibende Karten. Sie zeigen die Form der Erdoberfläche und geben ein Abbild der natürlichen und künstlichen bzw. baulich gestalteten Landschaft wieder. Darüber hinaus stellen sie in anschaulicher Weise Siedlungen, Verkehrswege, Vegetation, Gewässer, Geländeformen sowie bestimmte Einzelobjekte dar.

Das Topographische Landeskartenwerk wird flächendeckend für Hessen in den Maßstäben 1:25.000 (TK 25), 1:50.000 (TK 50) und 1:100.000 (TK 100) herausgegeben. . Es ist z. B. als Orientierungshilfe oder als Planungs- und Forschungsgrundlage vielseitig nutzbar.
Die Topographischen Karten stehen in analoger Form auf Papier oder als digitaler Datensatz zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Für nähere Informationen über den Bezug und die Nutzungsbedingungen von Topographischen Karten wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation oder die Ämter für Bodenmanagement. Darüber hinaus steht Ihnen das Online-Portal „Geodaten online“ zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

11.10.2016
Bezeichnung:
Umweltverträglichkeitsprüfung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für eine Vielzahl von Vorhaben (Projekte, Pläne und Programme), bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Dazu zählen zum Beispiel Autobahnen, Bundesstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Deiche, Kläranlagen, Deponien, Hochspannungsleitungen, Industriezonen bzw. -anlagen oder die Intensivtierhaltung (Projekte) aber auch Flächennutzungs- und Bebauungspläne.

In einem UVP-Verfahren werden die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Lärm, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter sowie die dabei entstehenden Wechselwirkungen untersucht, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden im sog. Umweltbericht zusammengefasst und sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil des betreffenden verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens, das der Entscheidung über das jeweilige Vorhaben dient (sog. "Huckepack-Verfahren").

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist immer die für das jeweilige Zulassungsverfahren („Trägerverfahren“) des Vorhabens zuständige Behörde.

Was sollte ich noch wissen?

Detaillierte Informationen zu Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhalten Sie auf der Homepage des "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU)".

Bezeichnung:
Verkehrsüberwachung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und, auf dieser Rechtsgrundlage aufbauend, die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Gemeinsam regeln sie die persönlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr, wichtige Verhaltensvorschriften, notwendige Fahrzeugstandards und die Beförderung von Personen und Sachen auf den verschiedenen Verkehrswegen. Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen beispielsweise sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese Aufgaben werden durch die Polizei und die Hilfspolizeibeamten der Städte und Gemeinden übernommen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs liegt in der Verantwortung der Städte und Gemeinden und der Polizei.

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter "Straßenverkehrs-Ordnung".

Bezeichnung:
Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.

Verfahrensablauf

Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kaufvertrag

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.

Bezeichnung:
Windenergie, Eignungsgebiete
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Um raumbedeutsame Windkraftanlagen (WKA), auch Windenergieanlagen (WEA), auf geeignete Gebiete zu konzentrieren und regionalplanerisch zu steuern, werden in den Regionalplänen "Vorranggebiete für Windenergienutzung" ausgewiesen. Dies erfolgt  durch die Träger der Regionalplanung. In Hessen sind das die Regionalversammlungen in den 3 Hessischen Regionen (entspricht den Regierungsbezirken).

An wen muss ich mich wenden?

Die Regionalpläne werden von den jeweiligen Regionalversammlungen unter Mitwirkung der Regierungspräsidien als obere Landesplanungsbehörden aufgestellt. Die Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m obliegt dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

10.09.2012

Mitarbeiter

Name:
Alexander Rehm
Telefon:
06196 490-288
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Ali Kacar
Telefon:
06196 490-343
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Andreas Schäfer
Telefon:
06196 490-239
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Angela von Krosigk
Telefon:
06196 490-205
Telefax:
06196 490-370
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Beate Fustaino
Telefon:
06196 490-331
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Bernd Pauli
Telefon:
06196 490-213
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Bettina Regenbrecht-Winker
Telefon:
06196 490-287
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Christiane Lux
Telefon:
06196 490-207
Telefax:
06196 490-370
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Frank Bohmhauer
Telefon:
06196 490-220
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Frauke Sönnichsen
Postanschrift:
Unterortstraße 23-25
65760 Eschborn
Telefon:
06196 490-202
Telefax:
06196 490-360
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Gerhard Neudert
Telefon:
06196 490-404
Telefax:
06196 490-519
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Hans-Jörk Altsheimer
Telefon:
06196 490-262
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Harjono Karmino
Telefon:
06196 490-327
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Heike Richter
Telefon:
06196 490-500
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Heinz Fennert
Telefon:
06196 490-127
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Heinz Wentz
Telefon:
06196 490-238
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Herbert Brendel
Telefon:
06196 490-206
Telefax:
06196 490-370
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Ivonne Rother
Telefon:
06196 490-210
Telefax:
06196 490-444
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Jürgen Draschner
Telefon:
06196 490-229
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Jürgen Lugert
Telefon:
06196 490-319
Telefax:
06196 490-268
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Jürgen Schmidt
Telefon:
06196 490-322
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Karin Lichterbeck
Telefon:
06196 490-123
Telefax:
06196 490-390
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Kerstin Busch
Telefon:
06196 490-209
Telefax:
06196 490-360
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Klaus Langehain
Telefon:
06196 490-214
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Manuela Vogel
Telefon:
06196 490-305
Telefax:
06196 490-124
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Manuela Vogel
Telefon:
06196 490-350
Telefax:
06196 490-124
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Margit Heidler
Telefon:
06196 490-326
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Martina Mauermann
Telefon:
06196 490-330
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Monika Epp
Telefon:
06196 490-490
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Ortwin Diehl
Telefon:
06196 490-413
Telefax:
06196 490-519
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Pascal Frenzel
Telefon:
06196 490-325
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Petra Voigt
Telefon:
06196 490-425
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Reiner Wachsmuth
Postanschrift:
Unterortstraße 23
65760 Eschborn
Telefon:
06196 490-204
Telefax:
06196 490-195
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Renate Gerhold
Telefon:
06196 490-322
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Robert Wohlgemuth
Telefon:
06196 490-211
Telefax:
06196 490-444
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Sabine Maessen
Telefon:
06196 490-343
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Sabrina Quast
Telefax:
06196 490-546
06196 490-370
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Sarah Enke
Telefon:
06196 490-208
Telefax:
06196 490-360
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Susanne Däbritz
Telefon:
06196 490-320
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Sylvia Krause
Telefon:
06196 490-329
Telefax:
06196 490-422
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Team Bürgerbüro
Raum:
007
Telefon:
06196 804-310
Telefax:
06196 804-300
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Ulrich Jung-König
Telefon:
06196 490-226
Telefax:
06196 490-236
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Uwe Bauer
Telefon:
06196 490-406
Telefax:
06196 490-519
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Volker Gemander
Telefon:
06196 490-401
Telefax:
06196 490-519
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Amela Kabaretovic
Position:
Sachbearbeitung
Abteilung:
Einwohnermelde-/Passamt
Raum:
Zimmer 9
Telefon:
069 30098-23
Telefax:
069 30098-68
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Andrea Zinnkann
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Hauptamt, Finanzabteilung, Standesamt
Telefon:
06407 9109-19
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Anika Damm
Position:
Sachbearbeiterin Bürgerservice
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: Erdgeschoss)
Abteilung:
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Raum:
Bürgerservice im Erdgeschoss
Telefon:
0641 804-28
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Anja Gerhold
Raum:
520
Telefon:
0561 106-4910
Anrede:
Frau
Name:
Betzel
Postanschrift:
chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt - Hofheim am Taunus
Abteilung:
Abfallwirtschaft
Telefon:
06192 202-257
Telefax:
06192 2025-257
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Carina Eichstädt
Position:
Leiterin des Fachbereichs 1
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
Abteilung:
Fachbereich 1
Raum:
20
Telefon:
0641 804-26
Telefax:
0641 804-66
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Christel Rabenau
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Bauamt
Telefon:
06407 9109-37
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Claudia Kappes
Position:
Sachbearbeitung
Abteilung:
Einwohnermelde-/Passamt/Rentenstelle
Raum:
Zimmer 9
Telefon:
069 30098-21
Telefax:
069 30098-68
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Daniela Becker
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Bauamt
Telefon:
06407 9109-27
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Elke Barth
Telefon:
06120 29-55
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Gudrun Neumann
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Hauptamt
Telefon:
06407 9109-12
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Inge Herber-Volter
Postanschrift:
Eichweg 8
35466 Rabenau
Abteilung:
Kindergarten Londorf
Telefon:
06407 9109-17
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Jasmin Bender
Telefon:
06120 29-31
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Karin Dahl
Position:
Leiterin der Kindertagesstätte "Mäusenest"
Postanschrift:
Bei den Fahrten 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: Ortsteil Launsbach)
Abteilung:
Fachbereich 1 - Kindergärten/-tagesstätten
Telefon:
0641 84882
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Margit Stroh
Postanschrift:
Am Kirchhofsgarten 12
35466 Rabenau
Abteilung:
Kindergarten Rüddingshausen
Telefon:
06407 5948
Anrede:
Frau
Name:
Melanie Heitmann
Position:
Leiterin der Kindertagesstätte "Am Weinberg"
Postanschrift:
Am Weinberg 7-9
35435 Wettenberg
(Bemerkung: Ortsteil Wißmar)
Abteilung:
Fachbereich 1 - Kindergärten/-tagesstätten
Telefon:
06406 72184
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Michaela Gießler
Position:
Jugendpflege
Postanschrift:
Sorguesplatz 3
35435 Wettenberg
Abteilung:
Kinder- und Jugendbüro
Raum:
Erdgeschoss im Nebengebäude
Telefon:
0641 804-39
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Mitarbeiter/in
Telefon:
06196 804-169
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Mitarbeiter/in
Raum:
217
Telefon:
06196 804 178
Anrede:
Frau
Name:
Mitarbeiter/in
Position:
Amtsleitung
Raum:
211
Telefon:
06196 804 146
Anrede:
Frau
Name:
Monika Braunecker
Abteilung:
Bauamt
Raum:
Zimmer 7
Telefon:
069 30098-28
Telefax:
069 30098-35
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Nadine Starkowske
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Ordnungsamt
Telefon:
06407 9109-23
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Petra Rang
Position:
Empfang
Postanschrift:
Villebon-Platz 9-11
65835 Liederbach am Taunus
Abteilung:
Zentrale
Raum:
Zimmer 12
Telefon:
069 30098-0
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Seeharsch
Postanschrift:
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt - Hofheim am Taunus
Abteilung:
Gewerbewesen
Telefon:
06192 202-255
Telefax:
06192 2025-255
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Tanja Klamt
Position:
Sachbearbeiterin Steueramt
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 2. Stock)
Abteilung:
Fachbereich 2
Raum:
26
Telefon:
0641 804-87
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Tatjana Jadatz
Position:
Abteilungsleitung
Abteilung:
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Raum:
0.11
Telefon:
06120 29-42
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Ursula Walther
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Bauamt
Telefon:
06407 9109-21
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Vanessa Wisker
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Hauptamt
Telefon:
06407 9109-38
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Ackermann
Postanschrift:
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt - Hofheim am Taunus
Abteilung:
Abfallwirtschaft
Telefon:
06192 202-262
Telefax:
06192 2025-262
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Alexander Bath
Position:
Strassenverkehrsbehörde, Beschaffung
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 1. Stock)
Abteilung:
Fachbereich 1
Raum:
19
Telefon:
0641 804-51
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Bock
Postanschrift:
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt - Hofheim am Taunus
Abteilung:
Verkehrsanlagen
Telefon:
06192 202-325
Telefax:
06192 2025-325
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Cenay Vural
Abteilung:
Tiefbau
Raum:
Zimmer 5
Telefon:
069 30098-26
Telefax:
069 30098-35
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Chris Reinhold
Position:
AMTSLEITER
Abteilung:
Bauamt
Raum:
Zimmer 6
Telefon:
069 30098-27
Telefax:
069 30098-35
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Christian Störmer
Abteilung:
Bauamt
Telefon:
06120 29-33
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Dieter Hoffert
Position:
Verkehrsüberwachung
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 1. Stock)
Abteilung:
Fachbereich 1
Raum:
22
Telefon:
0641 804-55
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Hans-Jörg Bremer
Position:
Leiter des Betriebshofes Krofdorf-Gleiberg
Postanschrift:
Turnhallenstraße 7
35435 Wettenberg
Abteilung:
Fachbereich 3
Raum:
Betriebshof Krofdorf-Gleiberg
Telefon:
0641 804-33
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Harald Koch
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Finanzabteilung
Telefon:
06407 9109-16
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Joachim Becker
Position:
Tiefbauingenieur
Postanschrift:
Sorgiesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 1. Stock)
Abteilung:
Fachbereich 3
Raum:
14
Telefon:
0641 804-56
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Jürgen Kuhl
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Finanzabteilung
Telefon:
06407 9109-22
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Karl-Ernst Reder
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Hauptamt
Telefon:
06407 9109-14
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Kevin Planz
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Ordnungsamt, Standesamt
Telefon:
06407 9109-25
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Klaus Boehnke
Abteilung:
Hochbau
Raum:
Zimmer 3
Telefon:
069 30098-25
Telefax:
069 30098-35
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Michael Krick
Position:
Umweltbeauftragter
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 1. Stock)
Abteilung:
Umwelt- und Naturschutz
Raum:
23
Telefon:
0641 804-54
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Michael Tolle
Abteilung:
Z 1
Raum:
505
Telefon:
0561 106-4950
Anrede:
Herr
Name:
Mitarbeiter/in
Raum:
005
Telefon:
06196 804-111
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Mitarbeiter/in
Raum:
216
Telefon:
06196 804 148
Anrede:
Herr
Name:
Peter Klös
Position:
Sachbearbeitung
Abteilung:
Einwohnermelde-/Passamt/Rentenstelle
Raum:
Zimmer 9
Telefon:
069 30098-22
Telefax:
069 30098-68
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Philipp Thoma
Position:
Bürgermeister
Raum:
102
Telefon:
06166 9300-21
Telefax:
06166 8888
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Ralf Bremer
Position:
Standesbeamter
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: Erdgeschoss)
Abteilung:
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Raum:
3
Telefon:
0641 804-47
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Roland Gließmann
Position:
Amtsleiter
Abteilung:
Gewerbe und Steueramt
Raum:
Zimmer 20
Telefon:
069 30098-49
Telefax:
069 30098-35
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Thomas Hochstein
Position:
Liegenschaftsamt, Märkte
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 1. Stock)
Abteilung:
Fachbereich 1
Raum:
21
Telefon:
0641 804-46
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Thomas Mohr
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Bauamt
Telefon:
06407 9109-15
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herr
Name:
Uwe Körbächer
Postanschrift:
Eichweg 14
35466 Rabenau
Abteilung:
Bauamt
Telefon:
06407 9109-24
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herrn
Name:
Martin Goike
Position:
Bürgerservice
Postanschrift:
Schulstraße 17
35435 Wettenberg
(Bemerkung: Verwaltungsstelle im Ortsteil Wißmar)
Abteilung:
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Raum:
Verwaltungsstelle Wißmar
Telefon:
06406 906635
Telefax:
06406 75076
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herrn
Name:
Sebastian Kneissl
Position:
Bürgerservice
Postanschrift:
Schulstraße 17
35435 Wettenberg
(Bemerkung: Verwaltungsstelle im Ortsteil Wißmar)
Abteilung:
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Raum:
Verwaltungsstelle Wißmar
Telefon:
06406 906635
Telefax:
06406 75076
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Herrn
Name:
Steffen Hampl
Position:
EDV- und Gewerbewesen
Postanschrift:
Sorguesplatz 2
35435 Wettenberg
(Bemerkung: 1. Stock)
Abteilung:
Fachbereich 1
Raum:
19
Telefon:
0641 804-81
Telefax:
0641 804-60
E-Mail über Kontaktformular: