Vor Vermittlung eines Kindes werden die Adoptionsbewerber auf das Leben mit einem fremden Kind vorbereitet. Die Vorbereitung beinhaltet eine Eignungsüberprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder eines freien Trägers.
Auch bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist eine ausführliche Vorbereitung notwendig, die durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder durch die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle, über die das Kind vermittelt werden soll, erfolgt.
Damit Sie als mögliche Adoptiveltern zur Aufnahme eines Kindes berücksichtigt werden können, wird die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes das Thema Adoption mit Ihnen ausführlich erörtern. Hierbei wird geklärt, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes erfüllen. Sie werden ebenfalls über Ihre persönlichen Bedingungen, Ihr soziales Umfeld und Ihre familiären Beziehungen gehört werden.
Wenn die Voraussetzungen zur Annahme eines inländischen Kindes durch Ihr Jugendamt oder die Adoptionsvermittlungsstelle positiv bestätigt wurden, können Sie sich bei allen Jugendämtern in der Bundesrepublik Deutschland für die Adoption eines Kindes bewerben.
Nachdem Ihnen ein Kind vermittelt wurde, wird eine Adoptionspflegezeit vor Ausspruch der gerichtlichen Adoption von ca. einem Jahr vorausgesetzt. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts steht Ihnen auch in dieser Zeit beratend zur Seite.
Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie leben.
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
(Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz)
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss der Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte dem durchschnittlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechen. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch kann das Alter als Indikator dienen, der auf andere Merkmale, wie z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität hinweist.
Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren. Seit 2014 dürfen Lebenspartner das Kind, das ihr Partner adoptiert hat, in einer Folgeadoption adoptieren.
Während die Vermittlung eines inländischen Kindes kostenfrei ist, fallen bei der Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland Gebühren für die Erstellung des Eignungsberichts und die Vermittlung an, zusätzlich weitere Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen.
Hierzu lässt sich keine Angabe machen
Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass nicht Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Eine Garantie auf Vermittlung eines Kindes gibt es nicht.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Hessen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt.)
Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.
Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Krankheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:
· Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
· Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
· Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
· Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
· Begutachtungen nach dem SGB XII
· Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und
Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
· Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit,
Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
· Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, z. B. für Gerichte und Ausländerbehörden
· Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
· Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:
· Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
· Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
· Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung
· Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
Gesundheitsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt
Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.
Die Bauaufsichtsbehörden (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt) führen in der Regel ein Bauaktenarchiv. Fragen Sie bei Ihrem Bauamt nach.
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen
Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.
Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter § 64 HBO.
Kleinere, unbedeutendere bauliche Anlagen, die in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt sind, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder die Bauaufsichtsbehörde.
Die notwendigen Unterlagen werden bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung und gleichzeitig bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Die hierfür erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte, Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter "Bauen und Wohnen"
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von allen Landkreisen, Kreisfreien und Sonderstatusstädten wahrgenommen.
Bauen und Wohnen
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie,Verkehr und Landesentwicklung)
Mit dem Bau darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
Sie haben Fragen hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX (Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft) oder der Nachteilsausgleiche?
Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
Keine
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren
handelt.
Bodendenkmäler stehen unter Schutz. Um sie aufzusuchen oder nach ihnen zu graben, benötigen Sie eine Nachforschungsgenehmigung.
Sollen Bodendenkmäler im Zuge einer anderen Maßnahme, etwa einer Baumaßnahme, verändert werden, gelten dafür die Verfahren der Baudenkmalpflege.
Baudenkmalpflege
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Zuständig für Nachforschungsgenehmigungen nach Bodendenkmalen ist "hessenARCHÄOLOGIE" beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Fachliche Beratung erhalten Sie ebenfalls dort.
Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich wenn überhaupt nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.
Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als weiteres Objekt des Umweltschutzes rechtlich festgelegt worden. Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.
Ansprechpartner sind die Oberen Bodenschutzbehörden, also die Regierungspräsidien.
Die Unteren Bodenschutzbehörden sind Ansprechpartner im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes, insbesondere sind sie für die Anzeige des Aufbringens von Material auf oder in den Boden zuständig. Untere Bodenschutzbehörden sind der Kreisausschuss der Landkreise und der Magistrat der Kreisfreien Städte.
Weitere Informationen zu "Bodenschutz" erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vorsorgender Bodenschutz
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Denkmalpflege" im Hessen-Finder.
Denkmalpflege
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.
Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
Am 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.
Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.
Seit dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister:
Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung wurden wie folgt umgerechnet:
Fahreignungsregister; Löschung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Fahreignungsregister; Auskunft
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Deutschland
Tel.: +49 461 - 316 oder - 0
Fax: +49 461 - 316-1495 oder -1650
Die Eintragung erfolgt bei einem Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Vergehen im Straßenverkehr werden in der Regel mit Punkten und Bußgeldern belegt. Punkte und Bußgelder sowie Maßnahmen wie Fahrverbote sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.
Punkte die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgenden Fristen getilgt. Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:
Die Frist beginnt ab der Rechtskraft der Entscheidung.
Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.
Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Bei Umschreibung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wird die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit angerechnet.
Begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, ergreift die Fahrerlaubnisbehörde - auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist - folgende Maßnahmen:
Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Im Wiederholungsfall wird der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich verwarnt und ihm nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gleiche gilt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Frist am angeordneten Aufbauseminar teilnimmt.
Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre.
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden.
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist eine Neuerteilung frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheins zulässig.
Wer in der Probezeit als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A2, B, BE, C1 und C1E beträgt grundsätzlich 18 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und T kann bereits mit 16 Jahren erworben werden.
Detaillierte Informationen zu dem maßgeblichen Mindestalter bei den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters kommt nur dann in Betracht, wenn in Ihrer Person außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich wesentlich von der Situation Gleichaltriger unterscheiden und ein Warten auf das Erreichen des Mindestalters für Sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und Geltungsdauer
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Eignung anordnen.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Wer in Deutschland bzw. in Europa ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Je nach Fahrzeug und Nutzungsart gibt es unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen. Die Voraussetzungen zum Erwerb der unterschiedlichen Fahrerlaubnisse weichen stark voneinander ab.
Die Übersicht der Fahrerlaubnisklassen erhalten Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI))
An die für Ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz) zuständige Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt.
Für einen günstigen Familienurlaub stehen in Hessen Familienferieneinrichtungen zur Verfügung. Hier gibt es neben Unterkunft und Verpflegung auch Angebote für die Spiel- und Freizeitgestaltung sowie Betreuungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.familienatlas.de.
Vermuten Sie bei Ihrem Kind eine Hörschädigung? Es gibt für jedes Alter (auch für Säuglinge!) spezielle Hörüberprüfungsverfahren.
Beanspruchen Sie kompetenten ärztlichen und fachärztlichen Rat!
Hat Ihr Kind tatsächlich ein wesentliches Hörproblem, kann es zusätzlich zu den medizinischen Hilfen Frühförderung für Hörgeschädigte erhalten.
Wenden Sie sich bitte an eine Frühförderstelle in Ihrer Nähe oder die Beratungs- und Förderzentren der Schulen für Sinnesgeschädigte.
Arbeitsstelle Frühförderung Hessen
Schulen für Sinnesgeschädigte
(Landeswohlfahrtsverband Hessen)
Sie können sich direkt anmelden. Eine Überweisung ist nicht erforderlich.
Bringen Sie das gelbe Heft der U-Vorsorgeuntersuchungen mit und die Arzt- und Therapieberichte über Ihr Kind, sowie die Ergebnisse einer Hörüberprüfung durch einen HNO-Arzt
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Recht / Vorschriften
Gefahrgut - Recht / Vorschriften
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI))
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Frauenhäuser gewähren Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind, unbürokratische, schnelle Hilfe. Auch die mitbetroffenen Kinder werden versorgt. Frauenhäuser bieten Schutz in Form von Zuflucht, Beratung, Begleitung und Unterstützung, z. B. sind sie dabei behilflich, eine gerichtsfeste Dokumentation körperlicher Folgen der Misshandlung ärztlich attestieren zu lassen. Sie informieren über die verschiedenen Formen von Hilfen, sei es von öffentlichen Ämtern, Gerichten, der Polizei, oder auch anderen spezialisierten Beratungsstellen. Das Beratungsangebot richtet sich auch an Angehörige, Bezugspersonen und professionelle Helfer/innen der Betroffenen.
In der Regel werden Frauenhäuser von Vereinen geführt. Sie werden durch öffentliche Zuwendungen des Landes Hessen und der Kommunen finanziell unterstützt.
Männern ist der Zutritt grundsätzlich nicht gestattet.
Die Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht.
Aus Sicherheitsgründen werden die Adressen der Frauenhäuser nicht in öffentlichen Verzeichnissen publiziert. Informationen und Adressen von Frauenhäusern und spezialisierten Anlaufstellen für Beratung finden Sie im Familienatlas unter „Ansprechpartner“.
Das kostenlos erreichbare Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ kann rund-um-die-Uhr helfen, geeignete Hilfen bundesweit zu finden: 08000 116 016 (auch online-Beratung: www.hilfetelefon.de). Bei Bedarf kann eine Dolmetscherin innerhalb einer Minute hinzugeschaltet werden (17 Sprachen).
Darüber hinaus kann jede Polizeidienststelle einer Gewaltbetroffenen mit akutem Bedarf rund-um-die-Uhr helfen, ein Frauenhaus zu erreichen.
Anlaufstellen für Beratung und Kooperation in Hessen
(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Das Hilfetelefon - online-Beratung
(Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)
Das Hilfetelefon - Beratung in 17 Sprachen
(Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)
Wichtige Dinge, die bei einer Flucht in ein Frauenhaus hilfreich sind:
Ausweise, Pässe, Krankenversicherungskarten von sich selbst und den Kindern,
Geburts- und Heiratsurkunden,
Kontounterlagen, Scheckkarten, Geld,
Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Bescheide von Arbeits- und Sozialamt, Rentenversicherung,
Sorgerechtsentscheide,
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBI. I S. 3513); Freiwillige Leistung nach Haushaltsgesetz
Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf Leben u. a.)
Um zu gewährleisten, dass Ihr Kraftfahrzeug die höchstzulässigen Abgaswerte nicht überschreitet, werden diese in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette auf dem vorderen Kennzeichen mehr.
Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.
Nach den geltenden Vorschriften (§ 72 Abs. 2 i.V.m. Anlage IXa StVZO) ist Anlage IXa StVZO nach dem 31.12.2009 nicht mehr anzuwenden. Die zum 01.01.2010 eintretende Rechtsänderung sieht einen (vollständigen) Verzicht auf die Vergabe von AU-Plaketten vor. Diese Regelung findet auch auf Fahrzeuge mit gültiger AU- und HU-Plakette Anwendung, die ab dem 01.01.2010 umgekennzeichnet werden.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene gilt hinsichtlich der Anbringung von AU-Plaketten seit dem 01.01.2010 folgendes:
1. Werden Fahrzeuge mit gültiger AU- und HU-Plakette ab dem 01.01.2010 umgekennzeichnet, sind auf den neuen Kennzeichenschildern nur noch die HU-Plaketten (keine AU-Plaketten) anzubringen. Die Tatsache, dass in diesen Fällen von außen nicht mehr erkennbar ist, ob für das Fahrzeug eine AU durchgeführt worden ist, wird hingenommen.
2. Die vorübergehende Überziehung der Fälligkeit einer AU kann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten HU hingenommen werden (z.B. AU fällig 02/2010 und HU später fällig z.B. 10/2010.
3. Erfolgt im Rahmen der zugelassenen Ausnahmeregelung bei Umzug innerhalb des Landesbereichs die Beibehaltung des Kennzeichens bleibt die AU-Plakette unverändert auf dem Kennzeichen.
Wenn Sie zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße geltend machen wollen, aber nur das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs kennen, gibt es die Möglichkeit, mittels Halteranfrage den Halter und damit dessen Versicherung zu ermitteln (sog. einfache Registerauskunft).
Wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsstelle, in dessen Bereich das Fahrzeug des Unfallgegners zugelassen ist. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen.
Um einen Missbrauch der Auskunft auszuschließen, gelten für eine solche Anfrage strenge Formalien.
Die Auskunft ist unter Angabe der Fahrzeugdaten oder der Personalien des Halters schriftlich zu beantragen. Dabei ist darzulegen, dass die Angaben zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden.
Die Auskunftsgebühr beträgt 5,10 Euro und kann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Unfallschadensposition geltend gemacht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Kassel.
Zentrale Bußgeldstelle
(Regierungspräsidium Kassel)
Bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeuges werden die amtlichen Siegelplaketten auf dem bisherigen Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirks entfernt. Dies erfolgt im Zuge der neuen Zulassung. Die Zulassung des Fahrzeugs im neuen Zulassungsbezirk, ohne dass die bisherigen Kennzeichen entstempelt wurden, ist nicht zulässig.
Auch bei der Außerbetriebsetzung, der Umkennzeichnung und beim Wechsel der Kennzeichenart sind die amtlichen Kennzeichenschilder von der Zulassungsstelle zu entwerten, indem die amtlichen Siegelplaketten entfernt werden.
Hinweis:
Achtung:
Ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichenschildern darf nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb gesetzt werden.
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Bei der Erneuerung der Prüf- und/oder Siegelplaketten auf dem Kennzeichenschild benötigen Sie:
Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Stand: 11. Dezember 2012.
Alle Halter von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet eine Kfz-Versicherung abzuschließen und diese solange aufrecht zu erhalten, wie das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist,
Die Prämien errechnen sich aus folgenden statistischen Merkmalen:
Wenn Sie Schäden an Ihrem Fahrzeug, zum Beispiel bei Brand oder Diebstahl, versichern möchten, können Sie zusätzlich eine Teilkaskoversicherung abschließen.
Eine Vollkaskoversicherung übernimmt hingegen auch selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug und auch die Schäden, die mutwillig oder böswillig entstanden sind. Es gibt unterschiedliche Versicherungsanbieter mit verschiedenen Tarifen.
Es wird empfohlen, sich hinsichtlich des für Ihr Fahrzeug sinnvollen Versicherungsschutzes gründlich von der Versicherungsgesellschaft, mit der Sie einen entsprechenden Vertrag abschließen möchten, gründlich beraten zu lassen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Verbraucherzentrale Hessen.
Fahreignungsregister
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Viele Menschen bekommen nur selten Wildtiere zu Gesicht. Leider oftmals im Rahmen eines Wildunfalls mit dem PKW. Im Folgenden wird die richtige Handlungsweise bei einem solchen Unfall beschrieben.
Grundsätzlich:
Bleiben Sie unbedingt am Unfallort bis die Polizei bzw. der Jagdausübungsberechtigte eintreffen. Da Sie Augenzeuge des Unfalls sind, können Sie Informationen liefern, die für den tierschutzgerechten Umgang mit dem wahrscheinlich verletzten Tier sehr wichtig sind. Außerdem können die Personen-oder Fahrzeugschäden festgestellt werden, was für die Wildunfallbescheinigung wichtig ist.
Der erste Anruf erfolgt an die örtliche Polizeidienststelle. Diese leitet alles Weitere in die Wege.
Für die Geltendmachung eines Wildunfalls bei Ihrer Versicherungsgesellschaft benötigen Sie eine Wildunfallbescheinigung. Diese erhalten Sie von der Polizei oder dem hinzukommenden Jagdausübungsberechtigten.
Eine Wildunfallbescheinigung kostet in der Regel zwischen 15 und 25 €.
Die Bescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.
Für Teil- oder Vollkaskoversicherte übernimmt die Versicherung den Schaden am Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Wildunfall nachgewiesen ist. Hierzu stellen die Forstämter und die Polizei entsprechende Bescheinigungen aus.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen), wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.
Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.
Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung –Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung –Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.
Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.
Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sog. "US-Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert.
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Für den Fall, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigennotwendig, dass die Anbringung normalgroßer Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder ein unverhältnismäßiger Aufwand für den Umbau zur Anbringung eines ordnungsgemäßen Kennzeichens erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung sind Umbaukosten bis zu 10 Prozent des Zeitwertes des Fahrzeugs zumutbar.
Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.
Für bis zum 28.02.2007 ausgegebene Kennzeichen, deren Befristung ausläuft, bevor das betreffende Fahrzeug 30 Jahre alt ist, besteht in Hessen Besitzstandsschutz.
Das rote 07er-Kennzeichen ist eine Alternative zum H-Kennzeichen und lohnt sich vor allem beim Besitz mehrerer Oldtimer-Fahrzeuge. Mit dem ausgestellten Schein können die unter der 07er-Nummer eingetragenen Fahrzeuge beliebig oft benutzt werden.
Sie dürfen dieses Kennzeichen nur in folgenden Fällen verwenden:
Nach Eingang des Antrages wird geprüft, ob der Antragsteller persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird auch die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört.
Die Zulassungsbehörde stellt ein Fahrzeugscheinheft für mehrere Fahrzeuge oder für jedes Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein aus, auch wenn nur ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt wird. Bei einem Kennzeichen und mehreren Fahrzeugen ist immer nur die Nutzung eines dieser Fahrzeuge zulässig. Jede Verwendung des Kennzeichens ist mit einem Fahrtennachweisbuch zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Die Voraussetzungen zur Erlangung eines roten Oldtimerkennzeichens können darüber hinaus im Einzelfall unterschiedlich sein. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Zusätzlich fallen die Kosten für die Kennzeichenschilder an
Fahrzeuge mit einem roten Oldtimerkennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder bzw. 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Ihr altes amtliches Kennzeichen können Sie in ein Euro-Kennzeichen umtauschen.
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Für den Umtausch werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung erhoben; Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die zuständige Zulassungsbehörde. Außerdem fallen Kosten für die neuen Kennzeichenschilder an.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.
Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen.
Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).
Sie können den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohn- oder Betriebssitzes persönlich stellen oder auch einen Vertreter (z. B. Zulassungsdienst) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Ummeldung persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.
Abmeldungen / Ummeldungen / Anmeldungen
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
Aufenthalts- / Meldebescheinigung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen. Andernfalls kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
Die Kosten für neue Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die neuen Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, d. h. mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die eVB-Nummer telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 01.03.2007 kann für eine natürliche Person das Fahrzeug nur noch auf deren Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz" im Hessen-Finder.
Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.
Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.
Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Dabei dürfte es sich in der Regel um die untere Naturschutzbehörde handeln.
An die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Luftbilder sind ein photographisches Abbild der Landschaft. Sie zeigen ein reales Bild aller zum Zeitpunkt der Aufnahme aus der Vogelperspektive sichtbaren Objekte wie das Verkehrsnetz, die Bebauung, die Gewässer und den Bewuchs und liefern damit Bilder von hoher Informationsdichte.
Wegen der besonderen Abbildungsbedingungen (Zentralperspektive) hat ein Luftbild, im Gegensatz zu einer Karte, keinen exakt einheitlichen Maßstab. Bei der photographischen Aufnahme aus der Luft entstehen durch die Höhenunterschiede im Gelände Lageabweichungen, die zum Bildrand hin stark zunehmen. Durch rechnerische Entzerrung und Bildverarbeitung entstehen aus den Original Luftbildern digitale Orthophotos, die wie eine Karte maßstabsgetreu die Erdoberfläche abbilden.
Orthophotos können in zahlreichen Bereichen als exakte Informationsquelle und als Grundlage zur Erfassung und Darstellung thematischer Sachverhalte genutzt werden. Sie stehen wie auch die ursprünglichen Luftbilder als analoge Produkte oder als Digitale Daten zur Verfügung.
Für nähere Informationen über den Bezug und die Nutzungsbedingungen von Luftbildern bzw. Orthophotos wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Darüber hinaus steht Ihnen das Online-Portal "Geodaten online" zur Verfügung.
Der Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt ist mit 61 Millionen Fluggästen, einem Luftfrachtumschlag von über 2 Millionen Tonnen und über 80.000 Beschäftigten einer der bedeutendsten Flughäfen Europas und die größte lokale Arbeitsstätte in der Bundesrepublik. Der Flughafen Frankfurt hat aber nicht nur als Standortfaktor und für die dortigen Arbeitsplätze eine große wirtschaftliche Bedeutung weit über das Rhein-Main-Gebiet und Hessen hinaus. Er liegt zugleich in einer sehr dicht besiedelten Region, so dass sein Betrieb auch mit erheblichen Belastungen für seine Umgebung verbunden ist. In dieser Situation ist es vorrangiges Ziel der Landespolitik, die mit dem Betrieb des Flughafens einhergehenden Belastungen für Mensch und Umwelt in einem höchstmöglichen Maß wirksam zu verringern.
Zuständig für alle Belange des Luftverkehrs ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Luftfahrtbehörde.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung.
Den medizinischen Fachdienst Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Eine Vielzahl verschiedener Sendeeinrichtungen wie zum Beispiel Fernsehen, Rundfunk und Mobilfunk umgibt uns heute. Sie strahlen mit unterschiedlichen Sendeleistungen hochfrequente Strahlungsfelder in die Umgebung ab. Im elektromagnetischen Spektrum ist der hochfrequente Strahlungsbereich zwischen 30 kHz und 300 GHz angesiedelt.
Mobil zu telefonieren ist in der heutigen Zeit selbstverständlich geworden. Um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen, sind in ganz Hessen Funknetze nach dem GSM-Standard (Global System for Mobile Telecommunication), dem UMTS-Standard (Universal Mobiles Telecommunication System) und dem LTE-Standard (Long Term Evolution) vorhanden. Dabei wird das gesamte Gebiet in viele dicht aneinander angrenzende Funkzellen aufgeteilt. In der Mitte der Funkzelle befindet sich jeweils eine festinstallierte Basisstation. Die einzelnen Basisstationen sind untereinander und mit den zentralen Vermittlungsstellen über Kabel oder Richtfunkstrecken verbunden.
Bei Beschwerden über Mobilfunksendeanlagen in Hessen wenden Sie sich an die Regierungspräsidien oder die Bundesnetzagentur.
Viele Informationen zu Mobilfunksendeanlagen und durchgeführte Messungen finden Sie in der Standortdatenbank der Bundesnetzagentur.
Recherche von Funkanlagenstandorten und EMF-Messorten
(Bundesnetzagentur)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eine Baumaßnahme kann sich auf die Nachbargrundstücke des Baugrundstückes auswirken. Deshalb enthalten die Hessische Bauordnung sowie das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung verschiedene Vorschriften, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen.
Hierzu zählen z. B. die Festsetzung eines Bebauungsplans über die zulässige bauliche Nutzung durch Ausweisung von Baugebieten sowie die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände für Gebäude und Nebengebäude. Daneben gibt es Regelungen, die den Nachbarn eine besondere Rechtsposition im Baugenehmigungsverfahren geben. So können diese in bestimmten Fällen Einsicht in die Bauakte nehmen.
Neben diesem öffentlich-rechtlichen Aspekt gibt es noch das Hessische Nachbarrechtsgesetz, das dem Zivilrecht zugeordnet ist. Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen oder hierzu Rechtsauskünfte zu erteilen.
Der richtige Ansprechpartner ist die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung, Kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte). Die jeweilige Stadtverwaltung hat i. d. R. auch eine Zweitausfertigung der Baugenehmigung.
Um konkrete Rechtsauskünfte oder Akteneinsicht zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Dies kann sein:
Hinweis: Mieter haben in der Regel kein berechtigtes Interesse
Siehe dazu auch Broschüre "Nachbarrecht" (Hessisches Ministerium der Justiz ).
Nachbarrecht - Eine Orientierungshilfe
(Hessisches Ministerium der Justiz)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Unverhofft kommt oft ... und nicht selten wird dann Hilfe gebraucht.
Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung haben die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sicherzustellen. Die Sicherstellung umfasst auch die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst).
Grundsätzlich ist jeder Vertrags(zahn)arzt zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Der organisierte allgemeine Notdienst erstreckt sich auf die Notdienstbezirke.
Suchen Sie in den Internetseiten Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Landkreises den Menüpunkt "Notdienste" (oft unter dem Oberbegriff "Gesundheit" und/oder "Soziales"). Dort finden Sie in der Regel aktuelle Informationen zum Apotheken-Notdienst und zu den Notdiensten der Ärzte und Krankenhäuser. Die Aufstellung der Notdienstbereiten Apotheken wird auch in der lokalen Presse veröffentlicht.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
(Kassenärztliche Vereinigung Hessen)
Zahnarzt Notdienst
(Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen)
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
(Kassenärztliche Vereinigung Hessen)
Zahnarzt Notdienst
(Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen)
Notfallnummern
(Das Telefonbuch)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Viele Bereiche unserer Gesellschaft leben vom persönlichen Einsatz der Bürgerinnen und Bürger. Diese Bereitschaft ist in Hessen besonders ausgeprägt. Etwa 2 Millionen Ehrenamtliche setzen sich auf unterschiedlichste Weise für das Gemeinwohl ein.
Hessen weiß um die Bedeutung dieses Engagements für ein funktionierendes Gemeinwesen und sagt DANKE.
Für vorbildlichen Einsatz werden deshalb Bürgerinnen und Bürger mit der höchsten Form staatlicher Anerkennung ausgezeichnet: den Orden und Ehrenzeichen.
Einen Überblick über die Staatlichen Orden und Ehrenzeichen des Landes Hessen erhalten Sie auf der Homepage der "Hessischen Staatskanzlei".
An die im Internetauftritt der Hessischen Staatskanzlei unter "Orden und Ehrenzeichen" jeweils aufgeführte Behörde.
Orden und Ehrenzeichen
(Hessische Staatskanzlei)
Die Art der Unterlagen variiert, je nach Auszeichnung. Details ergeben sich ebenfalls aus der oben genannten Aufstellung zu Orden und Ehrenzeichen.
Die Bearbeitungsdauer und auch die Fristen sind (bedingt durch die verschiedenen Auszeichnungen und Preise) ebenfalls sehr unterschiedlich.
Hessische Staatskanzlei
Viele Menschen haben im Umgang mit Behörden und Institutionen Berührungsängste. Behörden, Ämter, Formulare, Gesetze für viele ein undurchschaubares Labyrinth. Aus diesem Grund hat die überwiegende Zahl der Städte und Gemeinden eine Bürgerberatung/Bürgerservice eingerichtet, an die sich Hilfe suchende Bürgerinnen und Bürger wenden können.
Zusätzlich zu kommunalen Bürgerserviceeinrichtungen bietet die Hessische Landesregierung mit dem Bürgertelefon der Hessischen Landesregierung eine Bürgerberatung an, die nicht nur als Mittlerin für Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung sowie anderen Institutionen, sondern auch für weitere Fragen, Anregungen und Problemlagen zur Verfügung steht.
Öffnungszeiten der kommunalen Bürgerberatung, wo sich diese befindet und ob es in Ihrer Nähe eine gibt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.
Das Bürgertelefon der Hessischen Landesregierung erreichen Sie von Montag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr; Dienstag - Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
E-Mail: buergerbuero@stk.hessen.de
Telefon: +49(0)611-32 111 000
Telefax: +49(0)611-32 11 36 87
Hessische Staatskanzlei
Viele Nutzungen, wie beispielsweise der Bau von Siedlungen, Straßen und Schienenwegen, aber auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie der Schutz der Natur, benötigen Flächen. Diese zum Teil in Konkurrenz zueinanderstehenden Flächennutzungen räumlich so zu ordnen, dass auftretenden Konflikte ausgeglichen werden und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums getroffen werden, ist Aufgabe der Raumordnung.
Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Wesentliches Anliegen der hessischen Landesplanung ist die Herstellung und Sicherung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilen des Landes. Dafür erarbeitet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Landesplanungsbehörde den Landesentwicklungsplan sowie weitere Konzepte und koordiniert raumbedeutsame (Fach-)Planungen.
In Hessen steuert der Landesentwicklungsplan Hessen die räumliche Entwicklung des Landes im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung durch landespolitisch und landesweit bedeutende Festlegungen.
Die Regionalplanung konkretisiert die Landesplanung auf regionaler Ebene und legt die regional angestrebte räumliche Entwicklung in den drei hessischen Planungsregionen (Nord-, Mittel- und Südhessen) fest. Die Aufstellung der Regionalpläne ist in Hessen den Regionalversammlungen übertragen.
Sie enthalten die wesentlichen raumbedeutsamen Entwicklungsvorstellungen für das Land bzw. seine Teilräume und legen diese als Grundsätze oder verbindliche Ziele der Raumordnung fest.
Die Raumordnungspläne, d.h. der Landesentwicklungsplan sowie die Regionalpläne, werden auf der Grundlage raumbezogener Fachplanungen und unter Einbeziehung der Kommunen, von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erarbeitet.
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und weiteren Unterlagen zu geben; dazu sind zweckdienliche Unterlagen mindestens einen Monat öffentlich auszulegen.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans und weitere Unterlagen sind den berührten Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zuzuleiten. Die Unterlagen sind für zwei Monate öffentlich auszulegen; gleichzeitig sollen sie in das Internet eingestellt werden. Dies gilt entsprechend für Regionalpläne.
Nähere Informationen zur Landesplanung erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und zur Regionalplanung bei den Geschäftsstellen der Regionalversammlung bei den drei hessischen Regierungspräsidien.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Reisepässe, die vor dem 01.11.2007 ausgestellt wurden und einen Kindereintrag enthalten, behalten ihre Gültigkeit.
Informationen zu Reisedokumenten für Kinder erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Kinderreisepass".
Kinderreisepass
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Sportbootführerscheine sind Befähigungs- und Berechtigungsnachweise für das Führen von Sportbooten. Abhängig vom Geltungsbereich sowie der Nutzungs- und Antriebsart des Fahrzeugs sind unterschiedliche Sportboot-Führerscheine erforderlich. Beim Sportbootführerschein wird unterschieden zwischen den Bereichen Motor und Segel.
Der amtliche Sportbootführerschein Binnen Segel (SBS Binnen Segel) berechtigt zum Führen von Sportbooten bis 15 m Länge unter Segel.
Mindestalter: 14 Jahre
Weitere Informationen sowie Lehrgangs- und Prüfungsangebote erhalten Sie bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie vielen Yacht- und Segelclubs, teilweise über die Volkshochschulen oder einfach übers Internet, indem Sie dort z. B. nach "Sportbootführerschein" suchen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur".
Wassersport - Freizeitschifffahrt und Charterscheinregelung
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Den Finanzämtern obliegt die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der durch den Bund verwalteten Steuern, z.B. Kraftfahrzeugsteuer, und der Gemeindesteuern, z. B. Hundesteuer).
Aufgrund der Angaben aus Steuererklärungen oder anderen Informationen, z. B. einer Veräußerungsanzeige über einen Grundstückserwerb, ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. Daneben ergeben sich aus den Steuergesetzen auch Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steueranmeldungen, z. B. bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.
Seit Juli 2014 sind nicht mehr die Finanzämter, sondern die Hauptzollämter des Bundes für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Zolls.
Nach dem Gesetz über kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafür sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer. Die Landkreise können demgegenüber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben.
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Weiterführende Links
Hessisches Ministerium der Finanzen
Mit dem Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) haben die Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit geschaffen, Steuererklärungen und Steueranmeldungen elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Hier können außerdem Einsprüche, Anträge auf Fristverlängerung oder Anpassung der Vorauszahlungen und weitere vorgefertigte Formulare online erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden und zwar unabhängig vom Betriebssystem, das auf Ihrem Computer installiert ist. In Teilen können hierbei bereits auch Anhänge hinzugefügt und an die Finanzämter übermittelt werden.
Für Arbeitgeber ist außerdem die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten sowie der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ihrer Arbeitnehmer möglich. Arbeitnehmer können ihre persönlichen ELStAM abrufen.
Ihre Vorteile:
Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Mit ELSTER haben Sie die Möglichkeit Ihre Steuerangelegenheiten online zu erledigen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Sofern Sie die Daten authentifiziert (mit Zertifikat) übermitteln, wird auf die Einreichung eines Papierausdrucks der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt verzichtet. Hierfür müssen Sie sich im Elster- Online-Portal registrieren. Im Anschluss daran erhalten Sie kostenlos das notwendige Zertifikat entweder auf Ihrem Rechner (Softwarezertifikat), auf dem ELSTER-Stick oder es wird bei Verwendung Ihrer Signaturkarte von dieser ausgelesen. Setzen Sie das Zertifikat bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten ein, ersetzt es Ihre Unterschrift und stellt eine Authentifizierung des Datenübermittlers sicher. Seit 2014 können Sie am Belegabruf für die „Vorausgefüllte Steuererklärung“ teilnehmen. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen auf Antrag alle elektronisch gespeicherten Mitteilungen (Kranken- und Pflegeversicherungsmitteilungen, Rentenbezugsmitteilungen, elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Vorsorgeaufwendungen; Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen sowie Lohnersatzleistungen) zur Verfügung, die Sie über das Portal abrufen und direkt in ihre Steuererklärung eintragen können. Die Möglichkeit des elektronischen Belegabrufs für die „Vorausgefüllte Steuererklärung“ ermöglichen zusammen mit dem Zertifikat in vielen Fällen die papierlose Steuererklärung.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für das Besteuerungsverfahren sind unterschiedliche Vordrucke für Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Anträge und Bescheinigungen erforderlich, die abhängig von den einzelnen Steuerarten sind.
Einkommensteuererklärung
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht oder verspätet abgegeben, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und, falls erforderlich, von Zwangsgeldern gerechnet werden.
Hiervon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden.
Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).
Besonderheiten für die Kalenderjahre 2019 und 2020
Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.
Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
Weitere Steuererklärungen
Unter anderem müssen Sie folgende Erklärungen elektronisch und mit Ihrem ELSTER-Zertifikat authentifiziert übermitteln. Dies gilt für:
•Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen,
•Körperschaftsteuererklärungen,
•Gewerbesteuererklärungen,
•Feststellungserklärungen (auch für Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte),
•Bilanzen inklusive Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanzen),
•Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR).
Hessisches Ministerium der Finanzen
Das gemeindliche Straßennetz inklusive der Wege und Plätze muss nicht nur unterhalten, sondern vielerorts auch erweitert oder erneuert werden.
Straßenbeiträge sind Beiträge, die Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht von Grundstückseigentümern erheben können, wenn Gemeindestraßen um- oder ausgebaut werden. Es liegt in der kommunalen Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Gemeinde, ob sie diese Straßensanierungen durch Beiträge oder mit anderen Mittel finanziert. Während der Erschließungsbeitrag erhoben wird, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird, kann der Straßenbeitrag dann erhoben werden, wenn eine Straße erweitert (Ausbau) oder erneuert (Umbau) wird. Der Umbau erfasst nicht nur die grundhafte Sanierung, sondern auch eine verbessernde Erneuerung wie beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone. Auch der Umbau und Ausbau von Teileinrichtungen (etwa Gehwege, Straßenbeleuchtung) kann beitragsrechtlich veranlagt werden.
Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen, unterfallen von vornherein nicht dem Beitragsrecht.
Die Gemeinde muss sich grundsätzlich an den Ausbaukosten beteiligen, da auch der Allgemeinheit ein Vorteil zukommt. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens 25 Prozent bei Anliegerstraßen, mindestens 50 Prozent bei innerörtlichen Durchgangsstraßen und mindestens 75 Prozent bei Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der konkrete Beitragssatz wird in der Satzung festgelegt, er kann auch über den jeweiligen Mindestsätzen liegen.
Entscheidet sich die Gemeinde für eine Beitragsveranlagung auf Grundlage einer Satzung, so wird der Kostenaufwand auf alle Grundstücke verteilt, die einen Vorteil von der Maßnahme haben. Das sind in der Regel alle Grundstücke, die direkt oder indirekt (Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. den Straßenabschnitt angrenzen. Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wurde. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der neue Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs-/Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob das Grundstück mit Straßenbeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.
Die Kommunen haben auch die Möglichkeit, alternativ zur Erhebung einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge zu erheben. Voraussetzung für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist die satzungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet. Dabei gilt, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs-oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht sogleich zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen.
An die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Satzung der Stadt/Gemeinde
Der Beitrag wird durch einen gesonderten Beitragsbescheid erhoben. Mit tatsächlichem Baubeginn hat die Gemeinde die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu verlangen.
Bei einmaligen Beiträgen besteht nach § 11 Abs. 12 KAG auf Antrag die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Topographische Karten sind landschaftsbeschreibende Karten. Sie zeigen die Form der Erdoberfläche und geben ein Abbild der natürlichen und künstlichen bzw. baulich gestalteten Landschaft wieder. Darüber hinaus stellen sie in anschaulicher Weise Siedlungen, Verkehrswege, Vegetation, Gewässer, Geländeformen sowie bestimmte Einzelobjekte dar.
Das Topographische Landeskartenwerk wird flächendeckend für Hessen in den Maßstäben 1:25.000 (TK 25), 1:50.000 (TK 50) und 1:100.000 (TK 100) herausgegeben. . Es ist z. B. als Orientierungshilfe oder als Planungs- und Forschungsgrundlage vielseitig nutzbar.
Die Topographischen Karten stehen in analoger Form auf Papier oder als digitaler Datensatz zur Verfügung.
Für nähere Informationen über den Bezug und die Nutzungsbedingungen von Topographischen Karten wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation oder die Ämter für Bodenmanagement. Darüber hinaus steht Ihnen das Online-Portal „Geodaten online“ zur Verfügung.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Für eine Vielzahl von Vorhaben (Projekte, Pläne und Programme), bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Dazu zählen zum Beispiel Autobahnen, Bundesstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Deiche, Kläranlagen, Deponien, Hochspannungsleitungen, Industriezonen bzw. -anlagen oder die Intensivtierhaltung (Projekte) aber auch Flächennutzungs- und Bebauungspläne.
In einem UVP-Verfahren werden die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Lärm, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter sowie die dabei entstehenden Wechselwirkungen untersucht, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden im sog. Umweltbericht zusammengefasst und sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil des betreffenden verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens, das der Entscheidung über das jeweilige Vorhaben dient (sog. "Huckepack-Verfahren").
Zuständig für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist immer die für das jeweilige Zulassungsverfahren („Trägerverfahren“) des Vorhabens zuständige Behörde.
Detaillierte Informationen zu Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhalten Sie auf der Homepage des "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU)".
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter "Straßenverkehrs-Ordnung".
StVO-Novelle
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
Verordnung über die Zulassung von Personen m Straßenverkehr (FeV)
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt.
Kaufvertrag
Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.
Um raumbedeutsame Windkraftanlagen (WKA), auch Windenergieanlagen (WEA), auf geeignete Gebiete zu konzentrieren und regionalplanerisch zu steuern, werden in den Regionalplänen "Vorranggebiete für Windenergienutzung" ausgewiesen. Dies erfolgt durch die Träger der Regionalplanung. In Hessen sind das die Regionalversammlungen in den 3 Hessischen Regionen (entspricht den Regierungsbezirken).
Die Regionalpläne werden von den jeweiligen Regionalversammlungen unter Mitwirkung der Regierungspräsidien als obere Landesplanungsbehörden aufgestellt. Die Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m obliegt dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung