Termine nach Absprache (06062 70 1100)
Das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt sowie die Seniorenvertretung.
Interessante Informationen bietet das Hessische Ministerium für Soziales und Integration unter
Senioren- und Generationenhilfen
(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Hessische Seniorenblätter
(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Der erfolgreiche Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt bereitet vielen Menschen einige Probleme. Den richtigen Beruf zu wählen oder einen Arbeitsplatz zu finden, entpuppt sich oftmals als schwierige Aufgabe. So gibt es bei der Arbeitssuche und der Lehrstellensuche eine Vielzahl an Möglichkeiten einen Arbeitsplatz oder eine Lehrstelle zufinden:
Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Bundesland obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.
Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers (§ 25 AsylVfG) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Danach wird über den Asylantrag entschieden.
Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.
Weiter gehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Asyl und Flüchtlingsschutz
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
Sie haben Fragen hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX (Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft) oder der Nachteilsausgleiche?
Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
Keine
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Frühförderung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält.
Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
Sollten Sie nach Prüfung ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese ab dem Tag gewährt, an dem der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt davon Kenntnis erlangt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen stellen den Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sicher. Darüber hinaus können umfassende Leistungen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung erbracht werden, denn vorrangiges Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit sobald wie möglich zu beenden, damit die Betroffenen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien wieder aus eigener Kraft bestreiten können.
Personen, die einer nicht vollständig Existenz sichernden Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II erhalten. Für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche besteht im Rahmen des Bildungspakets für bedürftige Kinder zudem ein Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
An das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständige Jobcenter Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt. Das Jobcenter ist entweder als Kommunales Jobcenter allein für Ihre Betreuung und Vermittlung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig oder aber als gemeinsame Einrichtung (von Kommune und Arbeitsagentur) Ihr Ansprechpartner.
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie hier:
Jobcenter
(Bundesagentur für Arbeit)
Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag erbracht. Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück. Die Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen umgehend mitzuteilen. Entfällt oder verringert sich der Hilfebedarf, werden die Leistungen entsprechend verringert oder eingestellt. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, alle Änderungen, die zur Erhöhung oder auch zur Verringerung des Hilfebedarfs führen können, sofort mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des "Bundesministeriums für Arbeit und Soziales".
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
28.10.2016
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Leistung für Heimbewohner
Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000,00 Euro nicht übersteigen.
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).
Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständigen Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
Das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn die oder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
Die Angaben im Antrag müssen belegt werden, so etwa durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste. Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.
Versicherte haben Anspruch auf Häusliche Krankenpflege, die grundsätzlich Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. Die Leistung wird vom Arzt verordnet und muss von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Vorausgesetzt im Haushalt lebt keine andere Person, die die Versorgung übernehmen kann. Welche Leistungen übernommen werden, hängt vom individuellen Krankheitsbild ab:
Wenn mit der häuslichen Krankenpflege der ärztliche Behandlungserfolg gesichert wird, werden die Kosten für die Behandlungspflege übernommen, so lange das medizinisch erforderlich ist (Sicherungspflege). In Ihrer Satzung kann die Krankenkasse auch die Übernahme der Grundpflege und der Hauswirtschaftlichen Versorgung vorsehen.
Wenn mit der häuslichen Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt ersetzt, vermieden oder verkürzt werden kann, werden die Kosten für die Behandlungspflege und wenn erforderlich zusätzlich die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen (Krankenhausvermeidungspflege).
Wer wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung auf Unterstützung angewiesen ist, erhält die sogenannte Unterstützungspflege (Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung).
Bei der Krankenhausvermeidungs- und der Unterstützungspflege erfolgt die Kostenübernahme je nach Krankheitsfall in der Regel bis zu vier Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. Beide Leistungen umfassen auch die ambulante Palliativversorgung.
Werden Sie zu Hause medizinisch versorgt und benötigen zusätzlich Krankenpflege durch eine qualifizierte Pflegekraft könnte für Sie Häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst in Frage kommen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
An Ihren behandelnden Vertragsarzt, Ihre Krankenkasse, Ihre Pflegekasse oder an Ihr Sozialamt. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.
Sie benötigen eine ärztliche Verordnung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr.
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Eine ärztliche Verordnung wird benötigt.
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 01.01.2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie:
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie:
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt müssen Sie persönlich beantragen.
Hinweis: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie selbst tragen. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die gesetzlich zustehende Einrichtung eines Bankkontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist, übernimmt das Sozialamt hierfür die Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt
Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
keine
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Abhängig vom Einzelfall.
Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Der Maßstab für die Begutachtung ist der Grad der Selbstständigkeit des Menschen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig der Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dazu werden seine Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Wie selbstständig eine Person noch ist, ermitteln der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Auch der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich an die Feststellungen des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse vorliegen, hat der Sozialhilfeträger den notwendige pflegerischen Bedarf zu ermitteln und schaltet hierzu das Gesundheitsamt mit der Bitte um eine Stellungnahme zum Umfang der notwendigen Pflegeleistungen ein. Nach Möglichkeit soll dem Wunsch, sich zuhause pflegen zu lassen nach dem Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) Vorrang vor der stationären Pflege eingeräumt werden.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung für Pflegeeinsätze der ambulanten Dienste und Sozialstationen (häusliche Pflegehilfe) Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung ist möglich.
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind.
Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.
Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).
Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt.
- Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.
- Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
- Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Die erforderlichen Nachweise entsprechen denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII (u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt) notwendig sind.
Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des MDK sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen.
Bei Nichtpflegeversicherten sollte ein ärztlicher Bericht beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Hilfe ist dazu bestimmt, Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten führen und deren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dadurch unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Anspruch auf diese Hilfe hat jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist (z. B. obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat) und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann.
Dabei können die besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Person des Hilfesuchenden, in seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder in seinem sozialen Umfeld begründet sein. Es darf sich jedoch nicht um Schwierigkeiten handeln, die sich von denen nicht unterscheiden, die fast jeden im Laufe eines Lebens einmal treffen können (z. B. Ehekrise, Probleme am Arbeitsplatz etc.).
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten
zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen.
Hierzu gehören vor allem:
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Kindergartenbetreuung
Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr werden wohnortnah in Kindergärten gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut.
Nähere Auskünfte zur Betreuung von Kindern mit Behinderung erteilen die Kindergartenträger sowie die örtlich zuständigen Jugendämter.
Weiterführende Informationen zur Betreuung von Kindern mit Behinderung erhalten Sie unter www.familienatlas.de
Kinder mit Behinderung
(Familienatlas)
Es fallen die ortsüblichen Kindergartengebühren an.
Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.
Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.
Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.
Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.
Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen
Sofern Ihnen Versorgung als Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Kriegsopferfürsorge (Hauptfürsorgestelle)
Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an
Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Leistungen der Ziffern 1, 3 (nur für über 65 Jahre alte Menschen) sowie 4 und 5 werden von dem zuständigen Sozialamt vor Ort erbracht.
Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen liegt überwiegend und die für Leistungen der Hilfe zur Pflege (nur für Menschen im Alter unter 65 Jahren) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Daneben ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Erbringung von Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zuständig.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in sachlicher Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gehören vor allem:
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt und
Dort sind zuständig die
Haupt- und Regionalverwaltung Kassel für die Stadt Kassel, die Landkreise Kassel, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Marburg- Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, den Schwalm-Eder-Kreis und den Werra-Meißner-Kreis.
Regionalverwaltung Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach und die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Bergstraße, den Main-Kinzig-Kreis, den Wetteraukreis , den Vogelsbergkreis und den Odenwaldkreis.
Regionalverwaltung Wiesbaden für die Städte Wiesbaden und Frankfurt, die Landkreise Gießen und Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis, den Hochtaunuskreis und den Lahn-Dill-Kreis.
Bei Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder mit Sinnesbehinderung der Haupt- und Regionalverwaltung Kassel.
Bitte setzen Sie sich hinsichtlich der mitzubringenden Unterlagen Telefonisch mit dem für Sie zuständigen Sozialamt bzw. dem Fachbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in Verbindung. Sie finden eine Telefonnummer, wenn Sie in der Ortssuche Ihren Wohnort eingeben.
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei einem Sozialamt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen erfolgen. Die jeweilige Prüfung des Einzelfalles stellt den genauen Bewilligungszeitpunkt fest.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Pflegebedürftige sollen ihre gewohnte Umgebung möglichst nicht verlassen müssen. Durch eine häusliche Pflege kann eine ausreichende Versorgung aber nicht immer sichergestellt werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben daher Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege. In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut. Dies dient der Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege.
Die teilstationäre Pflege ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten. Die teilstationäre Pflege beinhaltet auch die Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und des Transports der Pflegebedürftigen abhängig vom Pflegegrad in Höhe von 689 EUR bis zu 1.995 EUR pro Kalendermonat.
In bestimmten Situationen nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Abwesenheit von Pflegepersonen kann auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend sein. Für einen begrenzten Zeitraum von insgesamt maximal acht Wochen pro Kalenderjahr erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 daher die pflegebedingten Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen von der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 EUR pro Kalenderjahr ersetzt.
Teilstationäre Leistungen müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Ansprechpartner kann Ihnen Ihre Krankenkasse nennen.
Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5
§§ 41, 42 SGB XI
Die Kosten für Verpflegung für die Dauer des stationären oder teilstationären Aufenthaltes werden von der Pflegekasse nicht übernommen.
Behindertentagesstätten, Sonderschulen und –Kindergärten sowie Tages- und Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen, da hier nicht die Pflege, sondern die (Psycho-)soziale und/oder psychiatrische Betreuung beziehungsweise die berufliche Ausbildung im Vordergrund steht.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen Trägern (Landkreise und Kreisfreien Städte) sowie dem überörtlichen Träger (Landeswohlfahrtsverband Hessen) der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche. Nähere Informationen finden sie unter folgenden Stichworten.
Überörtliche Sozialhilfe
(Landeswohlfahrtsverband Hessen)
Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Leistungen der Sozialhilfe für die unterschiedlichen Lebenslagen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rat- und Hilfesuchende können sich unmittelbar an das Sozialamt ihres Wohnortes oder des Landkreises wenden.